APPENDIX
Sententia a judicio provinciali anno 1557 pronunciata.
Ex scriptis M. Joachimi BIutingii nondum impressis desumta. Accedunt ejusdem annotationes.
In Sachen Johann Rantzau Rittern und Tönnies Seesteden anstatt Ihrer beyden Hauss-
Frauen Klägern eins, und Benedix von Ahlefeldt zu Gelting andern theilss betreffend dass
gantze Gut Satrupholm sampt allen Moritz von Ahlfeldt Hinterlass , desgleichen die Ab
nutzungen so vor und nach itzt gemelten Moritz von Ahlfeldt tödtlichen Abgang bis auf
diese Stunde Renedix von Ahlfeldt gebraucht und und verwaltet —
Erkennen wir Christian der 3 zu Dennemarcken und Johannes und Adolf nach geführter
Klage Antwort und gegenrede und allerhandt fleissiger Erklährung zu Recht, dieweilen
befindlich, dass Herr Johann Rantzauen Frau dess verstorbenen Moritz von Ahlfeldts Mutter
Bruder Tochter, und mit gedachten Renedix von Ahlfeldt in einem Grad, alss nemblich im
vierten Gliedt stehet, dass demnach gemeltes Ehm Johann Rantzauen Frau nebenst dem Be
klagten Renedix von Ahlfeldt, dessgleichen seiner Schwester Clären Seestetten und Thomas
Sturen, so alle mit einander wie gehöret in einen Grad stehen, a) 1) zu dem Guthe Satrupholm
sampt allen nachlass dass sey an LandGuth,b) Raarshaften, Briefe, Siegel, Kleinodien und wass
dess in Allen, nichts ausbescheiden, Moritz von Ahlfeldt Hinterlass zu Ihren Antheil gleich
den vor geschriebenen Mit Erben, so viel Ihr alss einer fraulichen Versöhne) nach den dänischen
Rechten eigenen und gebühren mag, ein Miterbe seyn solle, und soll derowegen in allen
durchauss einen Schwestertheil zu geniessen haben. Wass aber an gedachten Erbfall den
Männlichen Erben alss Bendix von Ahlfeldt und Thomas Sturen auch gebühren möge, dass
sollen sie nach den dänischen Rechten unverhinderlich hiedurch alss die Mit Erben auch zn
geniessen haben. Zum Andern dieweilen befindlich, dass sich gedachter Bendix von Ahlfeldt
vor und nach dem Fall des Moritz von Ahlfeldt Guth Satrupholm, So ihm doch allein nicht
gebühret hatte, angemasset, und biss daher verwaltet, So soll Bendix von Ahlfeldt zu recht
schuldig und pflichtig seyn, in Gebührlicher Frist Rechtenss als 6 Wochen und 3 Tage den
nechsten nach dato derowegen ein Glaubwürdiges Inventarium alles dessJenigen, wass er am
a) In einem Grad stehen. Ilierauss mereke der Leser, dass alle Vaters und Mutters-
freundc in der Seitlinie, die sich gleich nahe zu der Sip ziehen, die nehmen das E> e
gleich. Sachsen Landrecht lib. I. art. 3. in glossa nu. 11.
b) Land g uth. Daraus verstehe, dass in der Seitlinie die Fraucns Persohnen dieAdeliche Ritt er
sitze miterben, jedoch dass Sie sich Ihres Anthcils halber von den Männlichen Mit Erben
einer billigen Mittelmässigen Wardirung müssen abfinden lassen und so hält es der Gcbrauc
c) Als einer Fraulichen Persohn. JSach der gemeinen Regel in cap. 9 hujus ^ r ’
der Mann nimbt stets 2 Theil, und die Frauensl’ersohn das ‘Me Theil. Nota. Inven
tarium der Güter soll man Inwendig 6 IVochen einbringen, denn dass ist der gent a) b) c) * e, ne
gerichtliche terminus in der L. G. O. Im Lowbuch und Sachsen Recht sindt es
Vierzehen tage.