Full text: (1913)

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steuer umfaßt, zu bezeichnen. Anspruch 
auf Hinterbliebenenrente haben die Hin 
terbliebenen der rentenberechtigten Ver 
sicherten. Witwenrente wird nach dem Ab 
leben des Mannes der dauernd oder 
während 26 Wochen ununterbrochen inva 
liden Witwe gewährt. Waisenrente er 
halten nach dem Tode des versicherten 
Vaters seine ehelichen Kinder unter 15 
Jahren und nach dem Tode einer Ver 
sicherten ihre vaterlosen (auch unehelichen) 
Kinder unter 15 Jahren. Witwerrente 
erhält der erwerbsunfähige Witwer, falls 
die verstorbene Ehefrau den Lebensunter 
halt ihrer Familie ganz oder überwiegend 
aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat. 
Hinterläßt der Versicherte elternlose Enkel 
unter 15 Jahren, deren Unterhalt ihm 
ganz oder überwiegend oblag, so steht 
diesen, solange sie es bedürftig sind, eben 
falls Waisenrente zu. Wird der Witwe 
keine Witwenrente ausgezahlt, weil sie 
infolge eigener Beitragszahlung eine 
höhere Invalidenrente resp. die Anwart 
schaft auf eine solche erworben hat, so 
erhält sie als Ausgleich beim Tode des 
Mannes ein einmaliges Witwengeld in 
Höhe des zwölsfachen 'Monatsbetrages der 
Witwenrente und bei Vollendung des 15. 
Lebensjahres der Kinder eine Waisen 
aussteuer in Höhe des achtfachen Monats 
betrages der bezogenen Waisenrente. Als 
Folge der Einrichtung der Hinterbliebe 
nenversicherung kommen dagegen in Zu 
kunft die Beitragserstattungen an die 
Hinterbliebenen versicherter Personen so 
wie die Beitragserstattungen bei der Ehe 
schließung weiblicher Versicherter und 
wegen Unfalls in Fortfall. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 
einzelnen Teile der Reichsversicherungs 
Ordnung ist durch Verordnung vom 5. 
Juli 1912 geregelt. Für die Unfallversiche 
rung ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens 
auf den 1. Januar 1913 festgesetzt. Alle 
übrigen Bestimmungen der Reichsversiche- 
rungs-Ordnung einschließlich der Kran 
kenversicherung treten, soweit für einzelne 
von ihnen nicht ein früherer Termin be 
stimmt ist, mit dem 1. Januar 1914 in 
Kraft. 
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Erinnerungen an das Jahr 1846. 
Orla Lehmann und die letzten Vorgänge vor dem Kriege 1848. 
König Christian VIII. war am 23. 
Januar 1848 gestorben. Der Nachfolger, 
König Frederik VII., erklärte schon am 
28. Januar im Einverständnis mit seinem 
Ministerium, an dessen Spitze der Graf 
Carl Moltke stand, daß die Herzogtümer 
Schleswig und Holstein ungetrennt blei 
ben sollten, daß er aber gemeinsame 
Stände für das Königreich und die Her- 
zogtiimer geben werde. 
In Schleswig-Holstein erregte diese 
Kundgebung zwar große Unruhe, aber 
man fügte sich doch und wählte Abgeord 
nete zur Beratung der neuen Verfassung. 
Anders in Dänemark. In Kopenhagen 
forderten die Eiderdänen unter Orla 
Lehmanns Führung ein Königreich bis 
zur Eider, die Einverleibung Schleswigs 
und die Ausscheidung Holsteins. Sie er 
klärten sich gegen die neue gemeinsame 
Verfassung, zuerst in Volksversammlun 
gen, dann auf der Straße. Ueberall 
führte Orla Lehmann das Wort. In der 
bekannten Kasino-Versammlung des 20. 
März 1848 entwarf er die Adresse an den 
König, in welcher die sofortige Entlassung 
des Ministeriums mit Carl Moltke ge 
fordert, anderen Falls mit der Selbsthülfe 
der Verzweiflung der Dänischen Nation 
gedroht wurde. Diese von der Volksver 
sammlung angenommene Adresse ward am 
nächsten Tage durch eine Abordnung, 
die von Etatsrat Hvidt geführt und von 
inebr als 10 000 Menschen zum Schlosse 
begleitet wurde, dem König überreicht. 
Von jeder Seite sagte man dem König, daß 
das Schloß vom Volke gestürmt werden 
würde, falls Carl Moltke am Staatsruder 
bleiben werde. Friedrich VII., welcher sich 
Tags zuvor noch gegen alle Eingriffe in 
seine Souveränität gesträubt hatte, gab 
jetzt nach, erklärte dem Sprecher der 
Deputation, daß das alte Ministerium be 
reits aufgelöst sei. Graf Carl Moltke
	        
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