Full text: (1994)

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Parcours mit Hindernissen . Da zum punkt der Volkszählung 1989 nur 22 zent der Nicht - Letten Lettisch konnten , werden Sprachkenntnisse als zung für die Einbürgerung das hindernis darstellen ( Estnisch konnten 1989 nur 14 Prozent der russischen kerung Estlands ) . 
Deutlich weniger ausgeprägt als in der Staatsbürgerschafts - und Ausländerpolitik sind die Unterschiede zwischen den schen Staaten in der allgemeinen währung von Minderheitenrechten . Von Bedeutung sind neben speziellen heitengesetzen insbesondere die Verfas - sungs - , Sprachen - und Bildungsgese'tzge - bungen . 
Litauen und Estland haben im satz zu Lettland einen schutz in der Verfassung verankert , der über die allgemeinen Menschenrechte und den Gleichheitsgrundsatz , der minierung aufgrund von Rasse , lität , Sprache und ähnlichen Merkmalen verbietet , hinausgeht . Lettland ist in nen Verfassungsbestimmungen und in ner generellen Minderheitenpolitik aber insofern deutlich liberaler als die beiden anderen baltischen Staaten , als es die dividualrechte nicht nur Staatsbürgern , sondern allen Bewohnern zubilligt . 
In Estland haben nationale Minderheiten laut Artikel 50 der Verfassung „ das Recht , im Interesse der nationalen Kultur verwaltungseinrichtungen " zu errichten . Näheres regelt das Gesetz über die relle Autonomie nationaler Minderheiten . Das Gesetz über die nationalen Rechte der Bürger der Estnischen SSR vom 15 . Dezember 1989 spricht Staatsbürgern her kaum mehr als Individualrechte zur Kulturwahrung und - pflege zu , die sich , wie Carmen Schmidt ( siehe Literaturangabe ) feststellt , in einem demokratischen wesen eigentlich von selbst verstehen und den verfassungsmäßigen Grundrechten entsprechen . Immerhin wird das tative Assembly , die kooperativere der den großen estländisch - russischen sationen , mittlerweile von der estnischen Regierung bei Ausländer betreffenden gen zu Rate gezogen . Im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um das nische Ausländergesetz Mitte 1993 wurde beim estnischen Staatspräsidenten ein der Tisch der Nicht - Staatsbürger und schen Minderheiten eingerichtet . Die beziehung von Betroffenenstimmen in den 
politischen Prozeß ist somit auch nell verankert . 
In der litauischen Verfassung wird in Artikel 37 Bürgern , „ die nationalen meinschaften angehören [ . . . ] das Recht auf Entwicklung ihrer Sprache , Kultur und Gebräuche " zugesprochen , in kel 45 die selbständige Beschäftigung rer Organisationen mit „ Angelegenheiten ihrer Nationalkultur , Bildung , keit und gegenseitigen Hilfe " . Das sche Gesetz über nationale ten in der Fassung vom 29 . 1 . 1991 geht über das entsprechende estnische Gesetz nur in dem Punkt Sprachstatus hinaus . Hauptsächlich besteht es ebenfalls nur aus der auf nationale Minderheiten gemünzten Aufzählung ger und demokratischer Grundrechte . 
Runder Tisch 
Nach Artikel 10 des Gesetzes wird bei der litauischen Regierung „ ein litätenkomitee geschaffen , das über die kulturell - sozialen Belange der nationalen Minderheiten entscheidet " . Dies ist ein dem Runden Tisch in Estland chender Versuch der Einbeziehung von Minderheiten in den politischen Prozeß , der zwar rechtlich stärker verankert ist als jener , dafür aber keine Entsprechung des estnischen Rechts auf Gesetzesinitiative für registrierte nationale Vereinigungen kennt . An Mitwirkungsmöglichkeiten sind in Litauen auch „ gesellschaftliche Kommissionen für Angelegenheiten tionaler Minderheiten " auf lokaler Ebene vorgesehen . Die Parteien ethnischer derheiten werden im litauischen recht von der normalerweise gültigen Vierprozent - Sperrklausel befreit und sind dadurch gegenüber anderen Parteien vorzugt . Umstritten war in Litauen die zeitweilige Auflösung der polnischen gionalräte von Wilna ( Vilnius ) und Soleczniki ( Salcininkai ) , den beiden zirken , die überwiegend von Polen wohnt werden . Auch der russisch nierte Regionalrat des Snieckus - Gebiets wurde aufgelöst . Den Räten wurde worfen , während des Moskauer August - Putsches von 1991 den Umsturzversuch unterstützt und gegen die litauische fassung verstoßen zu haben . 
Das Gesetz über die freie Entwicklung nationaler und ethnischer Gruppen Lettlands und deren Recht auf 
autonomie vom 19 . März 1991 hat eine ähnliche inhaltliche Reichweite wie die Minderheitengesetze der beiden anderen baltischen Staaten . Das im Titel und in der Präambel formulierte höhergesteckte Versprechen kultureller Autonomie und kultureller Selbstverwaltung der heiten wird nicht eingelöst . 
Dazu müßte nach dem üblichen ständnis eine Übertragung staatlicher Funktionen auf Institutionen der heiten vorgenommen werden . Immerhin , sind die staatlichen pflichtungen in Lettland weniger vage als in Estland und Litauen . Der große schied ist aber , daß sich das lettische setz nicht nur auf Staatsbürger , sondern auf alle Einwohner bezieht . Allerdings streckt sich der lettische Liberalismus nicht auf das wirtschaftliche Gebiet , da von der Privatisierung der Industrie sowie von Grund und Boden nur Staatsbürger profitieren sollen . 
Auch in Lettland werden nach kratischem Verständnis che Grundrechte bestätigt sowie in kel 7 durch einen beim Parlament zu errichteten Gesellschaftlichen IConsul - tativrat der Nationalitäten eine hung in den politischen Prozeß strebt . Der Konsultativrat besitzt neben 
Enges Zusammenleben in Tallinn : Links die orthodoxe Alexander - Newski - Kathedrale , in der Mitte das estnische Parlament . 
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NORDEUROPA 
fortini
	        
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