THEMA
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litätseid , eine legale Existenzgrandlage und eine Mindestzeit , die der lende im Lande gelebt haben muß , fen . In Lettland gibt es nach langem Hin und Her seit diesem Sommer ein gleichbares Gesetz .
Der entscheidende Unterschied schen den Staatsbürgerschaftspolitiken der baltischen Staaten besteht in der gruppe . Während die in der Sowjetzeit zugewanderten Bevölkerungsteile in land und Lettland unter allgemeine bürgerungsbestimmungen fallen , hatten nach Litauen eingewanderte Personen und deren Nachfahren von November 1989 an für zwei Jahre ein Optionsrecht auf die litauische Staatsangehörigkeit . nen wurde damit - sofern sie über einen ständigen Wohnsitz in Litauen und eine legale Existenzgrundlage verfügten - geräumt , sich frei für die litauische angehörigkeit entscheiden zu können , ohne den allgemeinen dingungen unterworfen zu sein . Diese Möglichkeit wurde von fast allen fenen in Anspruch genommen . In Estland und Lettland müssen sich die Zuwande - rer dagegen dem Regelverfahren werfen . Während dafür die Vorbedingung in Estland niedrig angesetzt ist , wurde in Lettland ein kompliziertes ren beschlossen . Die große Mehrheit der nicht im Lande geborenen Zuwanderer erhält erst nach dem Jahre 2000 die lichkeit , die lettische Staatsbürgerschaft zu beantragen .
Vertrauensschutz zählt nicht
Die Staatsangehörigkeitsfrage und die Ausländerpolitik sind in Litauen aufgrund des Rechtsschutzes ansässiger Personen und ihrer weitgehenden Einbürgerung kein Thema . Für Litauen läßt sich grund der liberalen Einbürgerungshaltung eine integrative , für Estland und Lettland eine ausgrenzende Staatsbürgerschaftspo - litik feststellen .
Trotz des Gesagten trifft für Estland das Argument einer im europäischen Vergleich recht liberalen Einbürgerangsgesetzgebung zu , zumindest im Hinblick auf die derte Mindestaufenthaltsdauer im Lande . Entscheidend für die getroffene risierung der estnischen Politik als grenzend ist nur die Tatsache , daß unter das reguläre Einbürgerungsverfahren ein Drittel der Bewohner der Landes fallen .
1
Bevölkerung der baltischen Sowjetrepubliken laut Volkszählung von 1989
Lettland
Estland
Litauen
in Tsd .
in %
in Tsd .
in %
in Tsd .
in %
Gesamtbevölkerang
2 . 667
100
1 . 565
100
3 . 675
100
Mehrheitsbevölkerung
1 . 388
52 , 0
963
61 , 3
2 . 924
79 , 6
Russen
906
34 , 0
475
30 , 3
344
9 , 4
Weißrussen
120
4 , 5
28
1 , 8
63
1 , 7
Ukrainer
92
3 , 4
48
3 , 1
45
1 , 2
Polen
60
2 , 3
-
-
258
7 , 0
Sonstige
100
3 , 8
51
3 , 5
51
2 , 1
Dies sind Menschen , deren Rechte achtet der zu Sowjetzeiten gleichen lung deutlich beschnitten wurden und die nicht unter Berücksichtigung der ten Rahmenbedingungen einen ensschutz zugebilligt bekamen . Alexej Semjonow schreibt in der Frankfurter gemeinen Zeitung , nicht der Gedanke der Rechtsnachfolge der baltischen Staaten an sich sei zweifelhaft , sondern seine Fetischi - sierung , die sich in der Überzeugung drückt , alles , was in den vergangenen zig Jahren in Estland geschehen ist , sei illegal und ohne Existenzberechtigung .
Für alle vor dem 30 . März 1990 wanderten lief in Estland an diesem tag die zweijährige Wartezeit an , nach der die Staatsbürgerschaft beantragt werden konnte . Da das entsprechende Gesetz am 26 . 2 . 1992 rückwirkend in Kraft trat , hatten die meisten Nicht - Esten sofort die lichkeit dies zu tun . Allerdings nimmt das Verfahren ab Antragstellung ein Jahr in Anspruch , was den Ausschluß des teils der Minderheitenangehörigen von den Parlamentswahlen am 20 . September 1992 bedeutete . Der Vorschlag , die rund 6 . 000 Nicht - Esten , die den Antrag auf gerschaft bereits gestellt hatten , zu den Wahlen zuzulassen , wurde von rund zig Prozent der estnischen Wähler fen .
Obwohl sämtliche Erhebungen zeigen , daß fast alle Nicht - Esten im Lande ben wollen und die meisten davon dem gedenken , die estnische gerschaft zu beantragen , hatten von über 500 . 000 Betroffenen bis Juli 1993 erst rund 12 . 000 die estnische gehörigkeit beantragt , etwa 31 . 000 die russische . Als Erklärung dafür kommt nicht nur das Abwarten der weiteren wicklung in der „ baltischen Frage " oder das Zurückschrecken vor dem Lossagen
von Rußland in Betracht . Vielmehr len auch mangelnde Informationen und Angst vor den Sprachanforderungen , die im Rahmen der Einbürgerang gestellt werden , eine Rolle . Diese wurden zwar bereits auf Empfehlung internationaler Kommissionen verringert , sind aber nach wie vor hoch . Für die Region des lichen Estlands sind sie grundsätzlich problematisch . Denn dort stellt die sche Minderheit die überwältigende Mehrheit der Bevölkerung , bis zu 98 zent in den Städten Narva und Sillamäe . Das Estnische findet dort weder günstige Lernbedingungen noch Verwendung ( zu den Russen in Estland erscheint ein trag von Raivo Vetik im nächsten NORD - EUROPA / orw / w ) .
Kommunales Ausländerwahlrecht
Angesichts der regionalen on der Russen in Estland ist das diesen gewährte passive Kommunalwahlrecht eine Notwendigkeit , wenn nicht gänzlich auf demokratische Legitimation verzichtet und das Funktionieren der betroffenen Kommunen nicht gefährdet werden soll . Trotz der pragmatischen Begründung darf festgehalten werden , daß Estland in ser Frage eine fortschrittliche Politik führt , zu der sich beispielsweise die desrepublik noch nicht durchringen konnte . Die Beschränkung auf die passive Komponente des Wahlrechts hatte zur Folge , daß um für die Wahl am 17 . ber 1993 in „ russischen Kommunen " überhaupt ausreichend den ben genügende Kandidaten zu finden , eine Reihe politisch aktiver Russen im Schnellverfahren eingebürgert werden mußte . Diese Möglichkeit besteht generell für Personen , die der Republik Estland besondere Dienste geleistet haben .
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