Zeit der Kommerziellen
Seit 1989 regelt die EG nun auch das grenzüberschreitende Fernsehen , die von ihr vorgegebenen Normen hinterlassen schon jetzt Spuren in der schwedischen Medienpolitik . Es ist offen , ob dem Trend der Kommerzialisierung in Schweden getrotzt werden kann .
GRENZENLOSES FERNSEHEN :
Heike Graf
Am 1 . Februar 1993 nahm die schwedische Regierung lungen über den Beitritt zur EU auf . Dieser Schritt hat auch Konsequenzen für die schwedische Medienpolitik . Sie schmerzen , werden doch sensible , sam austarierte kulturelle Bereiche der sellschaft berührt . Immer wieder stellt sich die Frage , ob der bislang eigenständigen , nationalen Medienpolitik der Dolchstoß versetzt oder lediglich eine Gnadenfrist eingeräumt wird oder ob der Spielraum womöglich erweitert werden kann ?
Dabei war sogar in der EG bis Ende 1989 umstritten , Kompetenz für den bis dato der Kultur zugeordneten Bereich „ Medien " beanspruchen zu dürfen . EG - Strategen gelang Mitte der achtziger Jahre der Handstreich , indem man sche Medien schlechthin als „ stung " definierte , das heißt sie als Ware , die man kauft und verkauft , te . Damit setzte die EG ihre Zuständigkeit auf Kosten politischer und kultureller Aspekte durch , d . h . sie erteilte sich eine Art Generalvollmacht im Bereich der dienpolitik , die sie seitdem auch tet . Das bedeutet im Klartext : tik reduziert sich auf Wirtschaftspolitik , die den Marktgesetzen folgt und zielle Interessen fördert . Andere sen , wie eine Förderung nicht - zieller Medienöffentlichkeit - jahrelang in Skandinavien praktiziert - , fanden bislang keine Berücksichtigung in der EG .
Ende 1989 schrieb die EG mit ihrer sogenannten Fernsehrichtlinie , exakt Richtlinie des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts - und vorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit , gültig ihre Kompetenz durch die lung , Medientätigkeit sei an sich misch , fest . Das mag in Bezug auf den EWG - Vertrag Sinn geben , wird aber dem Gesamtphänomen Medien nicht gerecht . Medien bedeutet immer zweierlei , Kultur und Kommerz in ständigem feld zueinander , Gemeinnutz versus winnorientierung .
Diese Ökonomisierung der Medien hat weitreichende Folgen . Erste Anzeichen sind auch in der schwedischen politik zu erkennen . Zu Beginn der ziger Jahre brach - zeitverzögert zum „ Kontinent " - der Damm der lisierungswiderständler . Ein neues Gesetz über Fernsehprogramme via Satellit , Lag om satellit - sändningar av television till allmänheten von 1992 , sieht weise erstmalig das freie Etablierungs - recht von Fernsehanbietern via Satellit lediglich mit Registrierungspflicht vor . Jan Stenbeck , Eigentümer des Holz - und Stahlunternehmens Kinnevik , mußte noch 1988 seine kommerzielle schaft TV 3 in London gründen , um von dort aus Fernsehen nach Skandinavien abzustrahlen . In dem ständigen Streit mit der schwedischen Regierung , die noch bis
Anfang der neunziger Jahre „ speziell an schwedisches Publikum gerichtete bung " verbot , was auch immer das ten mag , ging Jan Stenbeck als gestärkter Sieger hervor . Hatten doch auch die sich wiederholenden Querelen das Publikum neugierig gemacht , zumal fast die Hälfte aller Schweden mittlerweile fernsehen via Kabel oder Satellitenanlage empfangen konnten . Erstmalig siegte 1989 TV 3 - und damit ein kommerzieller Sender - über dem öffentlich - rechtlichen Sveriges Radio ( SR ) im Kampf um die Erstausstrahlungsrechte für die gung der Eishockeyweltmeisterschaft in Stockholm . SR durfte zwar mindestens 21 Spiele übertragen , aber zeitversetzt , das heißt fünfzehn Minuten später . stens bei diesem Ereignis wurde der schwedischen Öffentlichkeit klar , was es bedeuten kann , wenn das dicke monnaie über Übertragungen und damit über Informationen , die von allgemeinem Interesse sind , entscheidet . Benachteiligt ist der - oder diejenige dann , wenn der kommerzielle Anbieter nicht von allen zu empfangen ist . Das hierbei sogar rechte eines jeden Bürgers auf und Informationsfreiheit beschnitten den , sensibilisierte die schwedische fentlichkeit . Allerdings ohne Erfolg .
Eine Verletzung der Meinungs - und formationsfreiheit aus der Sicht der EG besteht eher darin , wenn Restriktionen beim Empfang grenzüberschreitender TV - Programme erteilt werden . Es können zwar weiterführende einzelne gen , wie z . B . bei der Werbung erlassen werden , die der dort zugelassene zu gen hat , aber der einstrahlende , wie TV 3 ist daran nicht gebunden . Insofern sind die großzügig von der EG zugestandenen nationalen Sonderregelungen nur eine Farce .
Die leidige schwedische Diskussion über Werbung im Fernsehen ist 1990 durch die erstmalige Zulassung eines vat - kommerziellen Fernsehsenders , des „ Wallenberg - Kindes " TV 4 , auf dem schwedischen Direktsatelliten Tele X schneidend beeinflußt worden . Werbung sollte zugelassen werden , allerdings nur bei den Kommerziellen . Das rechtliche Fernsehen , Kanal 1 und TV 2 , sollte weiterhin werbefrei bleiben . Das Parlament entschied sich 1991 für eine Lösung , die ( noch ) sehr dem len öffentlich - rechtlichen
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