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dem Gelds vorgezogen wird . Eine solche Rolle zu spielen sind Bankscheine , auf liegenden Gründen ver - sichert , ihrer Natnr nach nicht fähig , weil das um bewegliche Eigenthum diesen Papieren in die Fremde ihre tijchr nachfolgen kann . Die Bankscheine werden vi»' daher immer zu ihrer Hypothek zurück kehren , oder mit vielmehr sich nie weit davon entfernen . Geschieht dieß dennoch , so werden sie nicht in der Eigenschaft eines Papiergeldes , sondern einer bung betrachtet , von welcher ihre Inhaber nicht bloß Sicherheit für ihr Capital , sondern auch Nutzen , d . i . Zinsen erwarten . Innerhalb Landes haben in - iwischen solche Papiere die volle Brauchbarkeit des Geldes , so lange die Circulation mit ihnen nicht überhäuft ist : denn indem sie schnell von Hand zu Hand gehn , nützen sie ihren Inhabern als Tausch - ^Nittel . Sobald sie aber sich in zu große» Massen anhäufen und eine Zeitlang müsttg liegen bleiben , verlieren sie ihre Eigenschaft als Papiergeld , sie wer - dm wieder , was sie eigentlich sind , Schuldverschrei - Zungen , welche bey aller ihrer Sicherheit niemand bey sich behalt , als wenn sie Zinsen tragen . Sie kommen also bey der Bank zum Wechseln ein , oder müssen , wo dieß nicht geschehen kann , an ihrem Äierth verlieren .
Die hier gegen die Errichtung einer Bankanstalt vorgetragenen Bedenklichkeiten können übertrieben