Zweiter Abschnitt . Auf jeden Fall ist die gedachte Erbeinsetzung aus dem Grunde rechtsgültig , weil das Städelsche Kunst - Institut uuterm 11 . Nov . 1811 . durch ein Decret des damalige» Souveräns des Großherzogs von Frankfurt bestä - tigt worden ist . § 12 — 16 .
Dritter Abschnitt . Gesetzt daß die Erbeinsetzung des Städtischen Kunst - Instituts nicht rechtsbestäudig wäre , so würde die Stadt Frankfurt und deren Bürger - schaft , als zum Erben eingesetzt betrachtet werden müssen . § . 17 .
Schluß . § . 18 . •