Full text: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

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auch : cum in testamento perperam scriptum est , das heißt , wenn sich der Testirer eines ungehörigen Ausdrucks bedient hat , wohin unter andern die falsa demonstratio des Honorirten gehört . 
Vergl . L . 17 . D . de cond . et dem . 
Der vorliegende Fall nun kann durchaus ntrf ) t dem verglichen werden , wo der Testirer den Titius zum Erben ernannt hat , aber dem Sempronius seine Erb - sd ) aft zuwenden wollte . Denn der Zweck des Testirers ist klar , und naä ) der einen und andern Deutung derselbe , eine dem Gemeinwesen^seiner Vaterstadt nütz - liche Anordnung zu treffen , während in jenem Beispiel seine Absicht auf eine durch - aus verschiedene Disposition zu Gunsten einer ganz anderen Person ging , als welche er im Testament bezeichnete . Der vorliegende Fall ist in der That dem einer falsa demonstratio nahe verwandt , indem , wenn der Testirer die Städelsche Kunststiftung zum Erben einsetzte , während nad ) der Behauptung der Kläger nur das Gemeinwesen selbst , zu dessen Besiten er die Stiftung machte , als juristische Person , Erbe seyn konnte , er nur einen unrichtigen Ausdruck für einen sehr be * stimmt und richtig gedachten praktischen Zweck wählte , was um so verzeihlicher ge - wesen wäre , da über die Natur und Verhältnisse juristisd ) er Personen klare Nechto - begriffe von einem Laien in der Nechtswissensd ) aft um so weniger erwartet werden konnten , als diese selbst in den bisherigen gerichtlichen Verhandlungen nicht überall zu bemerken sind . Auch kommt dabei noch die Vieldeutigkeit des Wortes Stiftung in Betrad ) t , welches keinesweges bloß die pia causa , als Rechtssubjekt , sondern auch die Vermögensmasse bezeichnet , weld ) e , mit dem modus bestimmter dung behaftet , allerdings auf die Frankfurter Bürgersä ) ast vererbt werden konnte . 
Daß der Testirer dem städtischen Senate nid ) t die Administration und freie Disposition über dieses Stiftungsvermögen übergeben , sondern eine besondere Ku - ratel dafür angeordnet hat , entscheidet dagegen nicht . Denn hieraus folgt nur , daß der Bürgerschaft nicht die freie Proprietät zustehe , und es ist auf der an - dem Seite dod ) nicht zu übersehen , daß der eigentliche Genuß der ganzen Stiftung naä ) der Absicht des Testirers der Bürgersck ) aft oder ihren Gliedern zukomme , so wie daß nad ) seiner ausdrücklid ) en Bestimmung die Administratoren einer aus städ - tischen Beamten zusammengesetzten Red ) nungsrevisionskommission jährlich Rechnung
	        
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