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deSherr durch feine Bestätigung die Mängel der Rechtsgeschäfte heben könne , eben - sowenig an , als darauf , ob das Institut die Rechte eines posthumus habe , oder bei der Erbeseinsttzung die stillschweigende Bedingung der obrigkeitlichen Bestäti - gung hinzugedacht werden müsse .
Das Resultat der bisher angeführten Gründe ist also dieses , daß die Stift tung und ErbeSeinsetzunz in dem Testamente deS I . F . Städel ihrer wörtlichen Fassung nach und selbst vermöge obrigkeitlicher Konfirmation durchaus gültig scn , und schon auf diese Weife erscheint jenes Testament als vollständig gerechtfertiget . Um indes ! keine Seite , die in den bisherigen Verhandlungen zu Gunsten oder zum Nachtheil deS letzten Willens aufgefaßt worden ist , zu übergehen , ist jetzt »och die Frage zu berühren , ob die Stadt Frankfurt als eigentlich eingesetzte Erbin betrach - tet werden könne ? und sodann ob vermöge der clausula codicillaris daS ment aufrecht zu erhalten sey ?
§ . 6 .
Kann die freie Stadl Frankfurt als Erbin» betrachtet werden ?
Liefe Deutung hat die beklagte Administration selbst den Worten des Testi - rers zu geben versucht und auch die Verfasser früherer Erkenntnisse , insbesondere das Frankfurter Stadtgericht
( gedr . Beil . Rro . V . S . 280 und die Juristenfacultät zu Bonn
( gedr . Beil . Rro . VII . S . 42 . solg . 1 haben diese Ansicht angenommen . Der klägerifchc Anwalt hat sie bestritten , und eS stehen ihm auch in dieser Hinsicht die Gutachten der Juristen Fakultäten zu Köttingen ( im Abschnitt 1 . ) zu Leipzig ( E . 4 . ) und ZU Kiel ( S . 11 . folg . ) ,
zur Seite . Da alfo die Gründe für und wider diese Ansicht in den bisherigen Verhandlungen schon vielfach besprochen sind , fo begnügen wir nnS , einzelne von den Verfassern jener Gutachten vorgebrachte Gründe näher zu beleuchten .