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verzichtet , indem er das damals errichtete Testament durch das neuere aufgehoben . Allein auch dieß ist unrichtig . Die Errichtung des Städtischen KunstinstitutS durch Testament war ihm erlaubt . Diese hatte er früher in der nach dem Code sigen Form , später in der Form des gemeinen RechtS vorbereitet . Die Dispo - sition selbst war in beiden Testamenten im Wesentlichen dieselbe . Also kann nicht behauptet werden , daß er seinen Plan geändert und hierdurch auf den Gebrauch des ihm durch den Fürsten Primas verliehenen Rechts verzichtet habe . Es bedarf hiernach nicht einmal der Berufung darauf , daß ein solcher Verzicht einseitig nicht geschehen könne .
c . Endlich , waS kläzerischer Seits angeführet worden , das Fürstlich Prima - tische Reseript erlaube dem Testirer nur einen ansehnlichen Theil seines Vermögens jener Stiftung zuzuwenden , nicht dieselbe zum Universalerben zu ernennen , bedarf kaum einer Widerlegung . Denn ein Blick auf diese Verfügung selbst ( gedr . Beil . S . 16 . )
lehrt , daß dieß nicht eine von dem Fürsten ausgelegte Beschränkung war , indem die darauf Bezug . habenden Worte des Reskripts Wiederholung deS Antrages von Seiten des I . F . Städel sind , und sich sehr natürlich daraus erklären , daß zur Zeit des Code Napoleon die Stiftung nur in Form des Legates geschehen konnte . Auch wäre die Ermittelung des ansehnlichen TheilS bei der Unbestimmtheit dieses Ausdrucks schlechthin unmöglich . Und endlich hat der Testirer durch die später errichteten Kodizille einzelne Theile seines Vermögens Dritten zugewandt , so daß in der That der Stiftung nur der größere Theil feines Nachlasses zugefallen ist .
AuS diesen Gründen zusammengenommen ist schon vermöge jener Fürstlich Primatischen Verordnung , die Nothwcndigkeit obrigkeitlicher Genehmigung selbst zugegeben , die vorliegende Stiftung für durchaus gültig zu halten . Allein es kommt
2 ) noch die Verordnung des Senats vom JO . Dezember 1810 hinzu .
Ist nämlich , wie es oben bewiesen worden ist , die obrigkeitliche Bestätigung eines solchen Instituts nicht Errichtung desselben , sondern bloße Genehmigung des privatrechtlichen WillenSakteS der Stiftung , fo ist nicht abzusehen , weshalb diese Genehmigung , nach Art einer Ratihabition , nicht erst nachher erfolgen und auf den Zeitpunkt der eigentlichen Entstehung deö Instituts , den Augenblick des Todes , zurückbezogen werden könne . Und es kommt deshalb auf die Frage , ob der Lan -
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