Full text: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

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stand , so soll diese Aenderunz des Rechts eintreten unbeschadet dessen , was die Theorie der Rechte wegen der rückwirkenden Kraft der Gesetze mit sich bringt . Nun ist es aber nach dieser Theorie unbezweifelt , daß durch die Einführung einer neuen Gesetzgebung früher an Einzelne ertheilte Privilegien nicht für ausgehoben gehalten werden können . 
Das Gutachten der Göttingcr Juristen - Fakultät S . 23 . folg . behauptet zwar jenes Reskript des Fürsten Primas sey nur eine Dispensation von dem Artikel 910 des Code Napoleon gewesen und habe nicht dem I . F . Städel ein Recht gegeben , sondern dem Städelschen Kunstinstitut die nach dem Code ihm fehlende tcslamentifactio passiva verliehen . Mit der Regel des Code scy aber auch die durch jene Dispensation begründete Ausnahme um so mehr weggefallen , da das Institut als pia causa unter der damaligen Regierung nicht zu Stande gekommen . Allein diese künstliche Argumentation ist , näher besehen , unhaltbar . 
Angenommen , der Fürst Primaö habe dem Städelschen Kunstinstitut testa - meniifaQUo passiva verliehen , so hat er doch damit zugleid ) dem I . F . Stadel das Recht ertheilt , dieseö Institut zum Erben einzusetzen , ein Recht , welches dem - selben mit dem Ende der Großherzoglichen Regierung nid>t verloren ging . Sicht man aber auch nur auf das Institut als bered ) tigteS Subjekt , so ist md ) t hen , wie die diesem ertheilte testoroentifactio passiva mit der Fürstlid» Primati - sd ) en Regierung erloschen scy . Auch ihm war damals für den Fall seiner Entstc - hung , jetzt oder später , ein R«l ) t gegeben , welches ihm m'd ; t wieder entzogen den konnte . 
Die aus den oben vorgetragenen allgemeinen Grundsätzen hervorgehende rich - tige Ansicht über die rechtlid ) e Wirkung dieses Fürstlich Primatischen Reseripts ist indessen die , daß , da nach dem Code Napoleon sowie , der Behauptung der Klä - ger zufolge , nach gemeinem Rechte , die Errichtung einer solchen Stiftung durch letzten Willen , md>t ohne landesherrliche Genehmigung geschehen konnte , durch jene Verordnung dem I . F . Städel daS Recht gegeben worden ist , das beabsidi - «igte Institut zu stiften , ein Red ) t , welches , wie irgend ein anderes Privileg , mit der Regierung des LandeShcrrn , der es rechtmäßig verliehen , nicht erloschen scyn kann . 
ß . Man hat aber auch darauf provoeirt , der Testirer habe auf dieß Recht
	        
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