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( Großherzogl , Franks . Rcgienings - Blatt . Bd . I . >> . 76 . 77 . ) diese Kontrasignatur nur für diejenigen landesherrlichen Verordnungen vor - schreibt , die nach vorgängiger Berachung des StaatSraths erlassen worden , in dem vorliegenden Falle aber nicht einmal behauptet wird , daß eine solche Berathung Statt gefunden habe . Die Kontrasignatur des Reskripts durch den Minister - Staatssekretär war also in diesem Falle nicht verfassungsmäßig , zu geschweige» , daß , dies selbst angenommen , wenn es dem Landesherr» be - liebt , in anderer Form Privilegien zu crthcilen , die Nichtigkeit derselben nicht behauptet , sondern höchstens die Authentizität bezweifelt werden könnte , welche indeß in dem vorliegenden Falle stch aus der Produktion des fraglichen Re - feriptes leicht ergeben würde .
1> ) Es soll aber auch jene fürstlich Primatische Verordnung ihre Gültigkeit ver - loren haben
a ) durch das Erlöschen der fürstlich Primatischen Regierung und die Ab - fchaffung der damals geltenden Französtfchen Gesetze .
Allein auch dieses ist durchaus uurichtig .
Zuvörderst ist es bekannt , daß die Regierung des Fürsten Primas als von den verbündeten Mächten , die der Stadt Frankfurt ihre Unabhängigkeit wieder ga - ben , anerkannt , für eine rechtmäßige zu halten ist , und daß deshalb alle von dem Fürsten PrimaS ausgegangene Regierungöakte nicht Mos deshalb für ungültig er - klärt werden können , weil daS Großherzogthnm Frankfurt stch später aufgelöst hat . Hiernach kann es keinen Zweifel leiden , daß auch alle Privilegien und Konzessto - nen die jener Fürst ertheilt hat , ihre Rechtmäßigkeit und Gültigkeit im Allgemeinen vorausgesetzt , als jura quaesita weder mit dem Ende seiner Regierung erloschen stnd , noch auch gerechtmveise durch die Behörden der freien Stadt Frankfurt gehoben werden können .
Die Verfügung des von den verbündeten Mächten angeordneten Generalgou - vernementS und die damit in Verbindung stehende Rothöverordnung vom 27sten Januar 1814 , wodurch die französischen Gesetze und alle damit zusammenhängen - den Verordnungen für die Länder des ehemaligen Großherzogthums Frankfurt aufgehoben worden , ändert hierin auch nichts . Denn , wie die erwähnte Raths - Verordnung in § . 2 . ausdrücklich erklärt , und es sich in der That von selbst ver -
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