Full text: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

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tung erforderlich seyn . In welchem Zeitpunkt diese erfolgt , ist dann ganz gleich - gültig . Sie kann der Errichtung des Testamentes vorausgehen , wodurch dem Te - stirer ein für allemal das Recht gegeben wird , eine solche Disposition zu machen . Sie kann aber ebenso gültig auch nach dem Tode deS TestirerS erfolgen . Denn sie ist dann nur als eine Genehmigung jener Disposition anzusehen , die wie die Natiha - bition des Dominus daö ohne seinen Willen vorgenommene Geschäft rückwärts gültig macht , fo auch die an sich gültige Stiftung anerkennt ; während freilich durch Verweigerung der Konfirmation , deren Notwendigkeit vorausgesetzt , die Stiftung gleichfalls als niemals eristirend angesehen werden muß . 
5 . 5 . 
Die Städelsche Stiftung ist obrigkeitlich bestätiget . Auf zwei obrigkeitliche Verfügungen hat sich die beklagte Administration beru - fen , wodurch die Städtische Stiftung bestätiget seyn soll , das Reskript des Fürsten Primas vom Liren November 1811 
( Gedr . Beyl . Nr . m . S . 15 . in der Note . ) und die Verordnung des Senats der freien Stadt Frankfurt vom Igten Dec . 1810 ( Gedr . Beyl . Nr . II . ) 
wovon jenes vor Errichtung deS fraglichen Testamentes , diese nach dem Tode des TestirerS erlassen ist . 
1 ) die Gültigkeit deS Fürstlich Primatischen RescripteS ist auf doppelte Weise von dem klägerischen Anwalt angefochten worden , a ) Er hat behauptet , es fey von vorn herein null und nichtig gewesen wegen des Mangels der verfassungsmäßig nothwendigen Kontrasignatur des Minister - Staatssekretairs , und die Gutachten - Ute Göttinger und Kieler Juri - stenfakultäten sind dieser Ansicht gefolgt . Allein es scheint , der klägerische walt habe sich auch hier darauf verlassen , daß den auswärtigen Sprjtchcol - legien die eigene Einsicht der Frankfurter Gesetzsammlungen unmöglich sepn werde , indem , wie schon die UrtheilSgründe deS Stadtgerichts ( gebr . Beyl . © . 260 
bemerken , daS Fürstlich Primatifche Gesetz , worauf der klägerische Anwalt sich beruft , die Instruction des großherzoglichen Staatsraths .
	        
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