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Tode des Testirers zu spät erfolge . Denn die Anwendung der Grundsätze von nachgebornen Kindern ( posthumis ) auf dies Verhältniß , wodurch man daS Testa - ment aufrecht zu erhalten geneigt seyn könnte , würde auf einer nicht in jeder Be - ziehung durchzuführenden und durch die Gesetze nicht begünstigten Analogie hen ; und die Bedingung der obrigkeitlichen Bestätigung in das Testament hinein - zulegen , dürfte nicht weniger bedenklich seyn . Aber eS entsteht dann die weitere Frage , wann denn fönst die Pia causa durch die obrigkeitliche VeMgung gestiftet werden müsse , damit die Erbeöcinfctzung derselben möglich sey ? Man wird sagen : bei Lebzeiten deö TestirerS und vor der Errichtung des Testaments , damit die ju - ristische Person nach der allgemeinen Regel in diesem Zeitpunkte und zur Todes - zeit als erbfähiges Rechtsfubjekt eristirc . Allein näher besehen ist auch dieß nicht möglich . In dem vorliegenden Falle z . B . hätte der Testirer nach jener Ansicht , che er sein Testament machte , den Senat angehen und diesen um Errichtung des Städelschen Kunstinstituts bitten müssen . Die Gewährung dieses Gesuchs hätte aber die Entstehung dieser Stiftung keinesweges zur Folge gehabt , indem es ja dem Testirer freistand , noch ganz anders zu diSponiren , und wenn er es that , die Stiftung niemals ins Leben getreten wäre . Hieraus ist klar , daß wenigstens die obrigkeitliche Verfügung allein die pia causa als juristische Person nicht her - vorbringe . Hiermit ist aber zugleich bewiesen , daß selbst nach dieser Ansicht nicht bewirkt werden könne , daß die zu Erben eingesetzte Stiftung zur Zeit der Errich - tung deö Testamentes eristire , indem ihr Daseyn auf alle Weife durch die Wirk - samkeir der testamentarischen Disposition bedingt ist , diese aber erst mit dem Tode eintreten kann . Ferner liegt hierin eine Bestätigung für die oben über die Natur und Entstehung der piav causae aus den Römischen Gesetzen und allgemeinen RechtSprincipien abgeleitetenÄWlht und ein entscheidender Grund , die testanienta - rifche Disposition selbst als wahren EntstehungSgrund der juristischen Person zu betrafen , nicht die obrigkeitliche Verfügung . Dann aber kann ferner die Gültig - feit jener Disposition nicht von der Eristenz der pia causa abhängig seyn , und es fällt auf diefe Weise die ganze Argumentation , durch welche die vorliegende ErbeSeinsctzung angefochten wird , zusammen .
ES könnte aber
21 wenigstens eine obrigkeitliche Erlaubniß oder Genehmigung der Privarstif -