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Nach allem diese» , ist die Städelsche Stiftung , auch abgesehen von einer keitlichen Bestätigung , für gültig zu halten .
Sollte sie aber auch für nothwendig erachtet werden , so läßt es sich leicht zeigen , daß sie dieselbe selbst auf zwiefache Weise erhalten habe .
Ehe aber gezeigt werden kann , daß daö fragliche Institut die obrigkeitliche Konfirmation so rechtsgültig , als es nur immer gefordert werden mag , erhalten habe , ist zuförderst im Allgemeinen die rechtliche Natur einer solchen Bestätigung , ihre Nothwendigkeit vorausgesetzt , zu bestimmen , so wie die Art und Weise , wie sie ertheili werden müsse , weil auch hierüber die Ansichten in den bioh^igen Ver - Handlungen schwankend und unklar sind .
§ . 4 .
Rechtliche Bedeutung der obrigkeitlichen Bestätigung , ihre Nothwendigkeit vorausgesetzt .
lieber die Bedeutung einer solchen obrigkeitlichen Verfügung ist im Allgemei - nen betrachtet eine doppelte Ansicht möglich . Man kann ste
1 ) für den eigentlichen EntsWungsgrund der juristischen Person halten , so daß die Privatperson , von welcher die Stiftung ausgehet , die Errichtung durch die Obrigkeit veranlaßt , indem sie darauf anträgt und den nöthigen Ver - mögensfond dazu hergiebtz oder Zl es ist nur die obrigkeitliche Erlaubniß oder Genehmigung der durch Privat - Disposition begründeten Stiftung .
Die erste Ansicht scheint vorzugsweise der Behauptung des klägerischen An - waltes und der ihm zur Seite stehenden Gutachten zum Grunde zu liegen , indem ste anführen , die Bestätigung des Städeljchen Kunstinstituts durch die Verfügung des Scnats vom 10 . Dezember 1816 ( gedr . Anl . II . ) •
fey zu spät erfolgt . Da im Augenblick des Todes die juristische Person noch nicht eristirl habe , so könne die den Jntestat - Erben einmal angefallene Erbschaft durch die spätere Begründung der Stiftung nicht wieder endogen werden . Und in der Thal muß zugegeben werden , daß wenn die obrigkeitliche Verfügung als die eigent - liche esusa efliciens der juristischen Person angesehen wird , dieselbe nach dem