durch die in der gedruckten Beil . Nro . II . enthaltene Verordnung desselben , wo - durch die Stiftung förmlich angenommen wird . Hierauf erhielten [ »er decrctum des Stadtgerichts »cm loten März 1817 die Administratoren die förmliche Ein - Weisung in den Besitz .
Am Ilten September desselben Jahres aber traten die Frauen C . S . Bur - guburu und E . S . Laoplace , etwaS später auch der französische Kavalleric - Kapitai» Städel zu Paris als die nächsten Verwandten und Intestaterben des Johann Friedrich Städel mit einer Klage gegen das Testament auf und behaupteten dessen Nichtigkeit .
Nachdem in diesem Processe , dessen ausführliche Geschichte nicht zur Sache gehört , die Beklagte Administration in possessorio drei und in petitorio zwei günstige Urtheile erhalten , schwebt derselbe nun in letzter Instanz , und es sind bereits die Akten zum Spruch versandt . Zur Unterstützung seiner Sache hat der Klägerische Anwalt sich drei günstige Gutachten von den Fakultäten zu Leipzig , Kiel und Göttingen verschafft , deren Gründe nach dem ausdrücklichen Wunsche der Quärenten auch in diesem Gutachten mit berücksichtiget werden sollen .
Was nun den Inhalt der bisherigen Verhandlung und insbesondere die gegen die Gültigkeit deS Testamentes vorgebrachten Gründe betrifft , so vereinigen sich dieselben alle in der Einen Behauptung : das Testament sei ) nichtig wegen des Mangels einer rechtsgültigen Erbeöeinsetzung , indem der Testirer die Städtische Stiftung , welche als juristische Person weder zur Zeit der Errichtung deS Testa - mentS noch zur Zeit feines Todes existirte , zur Unwersalerbin eingesetzt habe ; und auf Prüfung dieser Behauptung und ihrer Gründe wird demnach hauptsächlich Alles Folgende gerichtet scyn .
§ . 2 .
Errichtung des Städtischen Kunst - Instituts durch Testament und Gültigkeit derselben .
Die Verfasser der früheren den Beklagte» günstigen Urtheile haben unter An - verein auch dadurch das Testament aufrecht zu erhalten gesucht , daß sie die Stadt