Der Testirer erklärt in § . 1 . dieser WillenSverordnung wöttlich Folgendes : »Meine Sammlung von Gemählden , Handzeichnungen und chen , sammt dazu gehörigen Büchern , soll die Gnmdlage eines zum Beste» siger Stadt und Bürgerschaft hiermit von mir gestiftet werdenden Städel - scheu Kunstinstitutes sc im . »
> - Dieses Städelsche Kunstinstitut setze ich zu meinem Universalerben in meinen gesammten dercinstigen Nachlaß an beweglichem und unbeweglichem Vermögen mit Ausnahme der von mir . . . gestifteten , oder noch ferner - hin . . . gestiftet werdenden Legate , in bester Rechtsform hiermit ein . «
In den folgenden §§ . wird eine von den städtischen Behörden unabhängige Ad - inüiistratioii angeordnet , so jedoch , daß dieselbe fünf von dem Testirer bezeichneten städtischen Beamten , als beständigen Stistungs - Rechnung« - Revisoren jährlich die Bücher und Rechnungen zur Revision vorlegen , und die gesammte Bürgerschaft von Zeit zu Zeit von dem Fortgänge des Instituts in Kenntniß fetzen soll , und es werden die Grundsätze aufgestellt , nach welchen die Administratoren seinen Nach» laß zu^dem bezeichneten Zwecke verwalten sollen . Hauptsächlich soll nach § . 2 .
1 ) die von dem Testirer hinterlassene Kunstsammlung erhalten und vermehrt und dem allgemeinen Gebrauch der Künstler und Liebhaber geöffnet werden , und
2 ) Kindern unbemittelter in Frankfurt verbürgerter Eltern die sich den Künsten und Bauprofessionen widmen , in den Anfangsgründen des Zeichnens unent - geldlich Unterricht ertheilt , auch solchen , die ein ausgezeichnetes Talent zeigen , zu ihrer ferneren künstlerischen Ausbildung am Orte oder auswärts die nö - »hige Unterstützung gereicht werden .
Am 2ten Deeember 1816 starb der Testirer und nach Eröffnung seines letz - len Willens am Zten December erklärten die ernannten Administratoren im Namen der Stiftung den Antritt der Erbschaft , und baten bei dem Stadtgericht un , Edik - talladungen und gerichtliche Einweisung in den Besitz .
Das Stadtgericht wies sie per liccrclum vom ljten Deeember 1816 an , »zuvor die Genehmigung des Senates , daß die von dem defuiicio tete Stiftung eines Kunstinstituts als eine persona moralis im Staate angesehen werde , beizubringen» berichtete auch deshalb unmittelbar ex officio an den Senat und veranlaßte