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Künsten und Bauprofessionen widmen wollen , zur Erlernung der Anfangsgründe des Zeichnens durch geschickte Lehrer . . . . unentgeldlich unterrichtet werden , und die nöthige Unterstützung dahin , auch wohl nach befindenden Umständen und der sich bey einem oder dem andern Individuum zeigenden eminenten Fähigkeiten und gu - ten Aufführung in der Fremde , um sich zu nützlichen und brauchbaren Bürgern und Künstlern zu bilden , aus diesem meinem Kunstinstitut erhalten sollen u . s . w . im § . 3 .
Hieraus legt sich zu Tage , daß das Städelsche Institut zugleich auch eine causa publica und pia , und dessen Testament ein toslarnouturn aä causam pu - blicam , ad causam piam , sei ) , an der Existenz einer solchen causae publicac et piae sccularis der Stadt und Bürgerschaft , der Künstler und Kunstliebhaber in der Stadt , armer Eltern und deren Kinder darin zur Zeit der Errichtung des Städel - schen Testaments wird wohl niemand zweifeln , und da das Kunstinstitut wirklich in dem , zum Vortheile der Stadt und Bürgerschaft , der Künstler und Kinder unbemittelter Eltern darin eingerichteten Gebrauch der von dem Städel nachgelas« fenc» Gemälde , Kupferstichen u . f . w . , so wie in der Unterstützung solcher Kinder , armer in der Stadt Verbürgerter Eltern , welche Kunstsinn und Anlagen zu Künst - lern haben , besteht : so kann eö dem Städelschen Testamente an keinem erbfähigen Subjecte , so wenig , als einem Testamente , worin eine Gemeinheit , die Armuth des Orts und dergl . eingesetzt worden ist , fehlen .
Auch kann daher der von Städeln so reichlich dotirte Verein der Künstler und Kunstliebhaber zur Industrie in Kunstsachen , wegen erhaltener Genehmigung deS ehemaligen GroßherzogS sowohl , als deS Senats der Stadt Frankfurt , für ein CollegiuSi civiliter illicituni nicht gehalten werden . In jedem Betrachte ist da - her daS Städelsche Kunst - Jnstitut ein Collegium Keitum und eine im Staate angenommene Persona moralis .