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Wenn zwar Stüdei im § . 3 . erklärt , daß alles dies , so wie die unbeschränkte Verwaltung deö Instituts und was in irgend einer Hinsicht damit in Verbindung steht , ohne irgend eine obrigkeitliche Rücksprache oder Genehmigung einholen zu dürsen , der angeordneten Administration überlassen bleibe , so spricht er « ) dadurch nicht einmal ei» Verbot aus , sondern blos daß die Administratoren der Genehmi - gung nicht bedürsten , daß sie auch für sich handeln könnten , / ZZ er spricht durch - aus gar nicht von der Genehmigung , die zur Gründung des Instituts sogleich nach dem Tode etwa nothwendig seyn könnte , sondern , 7 ) blos von der Art der Verwaltung , und von der Frage : ob zu den einzelnen die Fortsetzung , die nützliche Einrichtung , und die Verwaltung des Instituts betreffenden Handlungen der Administratoren eine obrigkeitliche Rücksprache nothwendig sei ) , wie die Worte : „ alles dieses " in Verbindung mit den vorhergehenden gesetzt , deutlich beweisen . S ) Auch die Behauptung , daß durch die Anweisung deS Gerichts an die Admi - nistratoren , * ) die Genehmigung der moralischen Person erst beizubringen , das Gericht selbst die Notwendigkeit einer solchen , und das Unzureichende der frühem erkannt habe , verliert allen Werth , wenn man erwägt , daß dem Gerichte damals die erst spater produeirte fürstlich primatische Urkunde gar nicht bekannt war , und daher ein Urtheil über den Werth oder Unwerch gar nicht gefolgert werden kann .
* ) Auf unbedingte Erbschafts - Antretungs - Anzeige der von dem verstorbenen Herrn Job . Friedrich Städet ernannten Herren Administratoren des von demselben gestifteten Kunstinstituts de pr . 5 . Dec . 1816 ist decrctirt :
Es wird den Herren Zmploranten aufgegeben , ehe eine Edietalladung nach dem Antrag und unter einem sachg 'mäßen Präjudiz erlassen werden kann , die Geneh - migung des Senats , daß die von dem Dtffuncto errichtete Stiftung eines Kunst - instituts als eine persona moralis im Staate ailgesehen werde , beizubringen .
Decreium Stattgericht den 6 . Dec . igiö .
Hartman« .