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Schlußbctrachtung .
8 . 25 .
Die bisher gegebene Darstellung enthält demnach eine doppelte Rechtfertigung für die Gültigkeit des von Städel 1815 errichtete» letzten Willens . Entweder be - trachtet man nämlich :
1 . das Testament an und für stch — dann erscheint dasselbe als rechts - beständig , weil die Stadt Frankfurt und deren Bürgerschaft zum Erbe» eingesetzt ist ( § . 5 . — 15 . ) ; oder man steht
2 . vorzugsweise nur auf die Stiftung selbst , und in diesem Falle kann der letzte Wille nicht angefochten werden , weil die Stiftung theilS vor Errichtung des Testamentes , theils nach dem Tode des Testirers , theils schon unmittelbar nach dem Gesetze die Bestätigung erhielt , folglich neu errichtet und instituirt wer - den konnte tZ . 15 . — 25 . ) .
Unter diesen Verhältnisse» wäre eS daher ganz überflüssig , die Wirksamkeit der dem Testamente angehängten Codieillarclausel zu prüfen . Nur glauben wir in Kürze bemerken zu dürfen , daß nach unserer Ueberzeugung dieselbe kir den wohl nicht denkbaren Fall des Unterliegens der Beklagten im gegenwärtigen streite ihnen noch immer einen " neuen Weg zur Aufrechthaltung des letzten Willens in feiner Wesenheit eröffnen würde , eine Anstcht , die stch auf die Natur der Clause ! selbst und der darüber vorhandenen positiven Bestimmungen gründet , aber weiter auszu - führen , gar keine Veranlassung gegeben ist .
Alles von Rechtswegen .
Urkundlich deS beigedruckten größern Jnslegels und der eigenhändigen Unter - schriften .
München , den 2 ? . Juni 1827 .
Ordinarius , Doctores et Professores dcr Juristen - Facultät auf der königl . bayer . Ludwig - Maximilianö - Univcr - sität .
L . v . Dresch . Leo . Fac . jurid« Müller Univ . Secr .