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1 ) daß nicht das Kniistinstitut gestiftet , und dann erst zum Erbe» eingesetzt , sondern durch die ErbeSeinsetzung begründet worden , folglich auch
2 ) daß der eingesetzte ^krbe nicht daS Kunst - Institut seyn könne , so lange man das Testament selbst an und sür stch betrachtet .
§ . 8 .
3 . Nimmt ma» an , wie eS »ach obiger Erörterung unbedingt behauptet wer - den muß ( S . §• 0 . Nr . 2 . ) , daß eine Stiftung nie für stch ihr eigenes Subjeet bilde , sondern nothwendig ein anderes , wegen dessen die Stiftung gemacht worden , vorhanden seyn müsse , und fragt man nach diesem Subjeete in dein Städtischen Testamente , so kann auch nicht der geringste Zweifel darüber obwalten , daß die Stadt Frankfurt als Subjeet der Stidelschen Stiftung erscheine .
Gleich in dem Eingange des Testamentes sagt der Teirirer :
»nachdem ich den Entschluß gefaßt habe , meine Sammlung —
»nebst meinem Vermöge» — der Stiftung eines besondern , für sich bestes " henden — KunstmstituteS zum Besten hiesiger Stadt und Bürger - »schaft zu widmen . » i - Er deutet demnach entschieden den Zweck der Stiftung an , er benennt das Subjeet derselben , die Stadt und Bürgerschaft . Er gründet nicht eine Anstalt für Künst und Künstler überhaupt , nicht für alle Länder , nicht für allgemeine Zwecke , nur für seine Vaterstadt ; diese ist es , welche er mit seinem Vermögen , seinen Kunstschätzen bedenken will , ste , die er in demselben Satze mit patriotischer Freude über ihre wiedererlangte Freiheit als seine geliebte Vaterstadt begrüßt .
Diese Zweckbestimmung , diese Bezeichnung des SubjeeteS der Stiftung findet sich nicht allein , wie ganz unrichtig behauptet worden , in den Verdis enunustivis , nein , sie kommt eben so in den vcrbis disposiiivis , des Testamentes vor .
Wie konnte man die deutlichen Worte des § . 1 . übersehen , wo eS heißt ! «Die Grundlage eines zum Besten hiesiger Stadt und Bürger - »schaft hieinit gestiftet werdenden KunfrinstituteS . » wie ähnliche Ausdrücke des § . 2 .
»daß dieses Institut der Stadt Frankfurt zu einer wahren Zierde , und »zugleich deren Bürgerschaft nützlich werden möge . »