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1 ) das Kunstinstitut bereits vor der Einsetzung desselben vom Großherzog wirklich bestätiget worden , und
2 ) die von dem Senate der Stadt Frankfurt unterm loten Dce . 1816 fügte Genehmigung eine vollständig gültige Bestätigung begründete , endlich
Z ) eine pia causa überhaupt zur Eristenz einer obrigkeitlichen Bestätigung nicht benöthigt , und das Kunstinstitut als pia causa anzusehen ist .
II . Besondere Erörterungen .
A .
In dem Städtischen Testament ist dic Stadt Frankfurt zum Erben eingesetzt .
§ . 5 .
Es bedarf keiner Erwähnung , daß mit der Richtigkeit dieser Ansicht auch der Rechtsbestand des Städelschen Testamentes vollkommen dargethan würde , indem die Erbfähigkeit einer Corporation wie dic Stadt Frankfurt , keinem Zweifel unter - worfeu feyn kann .
Thibaut System d . Pand . R . § . 793 .
Mü hl ep bru ch Doclrina Pand . § . 462 .
Alle Gründe , welche man aber dagegen anzuführen vermochte , lassen sich auf folgende Sätze zurückführen :
11 der Testirer spreche geradezu aus , daß er das Kunstinstitut zu seinem Universalerben ernenne , so sagt er im § , 1 .
»Dieses Städelsche Kunstinstitut setze ich zu meinem Universalerben ein . im § . 4 .
»Ich ernenne zu Vorstehern und Administratoren dieses meines von mir ge -
«stifteten und zum Universalerben instituirte» Städelschen Kunstinstituts ! c . ! l . und wieder
«Diese sollen als Repräsentanten des von mir zum Universalerben ernannten
»Institutes >e . : c .
2 ) DaS Nämliche ergebe sich auS der Bitte deS Städel mit der Erklärung an den Großherzog gerichtet , daß der Bittsteller entschlossen sey , einem zu stif - tcndc» Institute einen ansehnlichen Theil seines Vermögens zuzuwenden .
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