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standes gar leicht hinter die Regungen deS Gemüthes und der Gefühle zurück , und selbst RechtSgelehrte und Richter dürfen stch dann wohl ihrer Bestimmung erin - nern , um nicht unbewußt Vorurtheilen zu huldigen , die dem Mensche» zu verzeihe» sind , aber keinem Ausleger der Gesetze .
Mit gutem Grunde machen daher die Verfasser deS Gutachtens der Univer - sttät Güttingen auf die cigcnthümliche Natur des Gegenstandes vorliegender Rechts - Sache aufmerksam , 'und darauf , wie es gerade hier besonders nithig sey , sich sorgfältig zu bewahren , daß man durch den Menschen nicht den Rechtsgelehrten und Richter in sich verdrängen , und unwillkührli ch von sehr natürlichen Rei - gungen hinreißen lasse .
Nur würde es uns bedenklich geschienen haben , die sehr gerechte Warnung auf die Einseitigkeit einer Begünstigung der Kunstanstalt und der Stadt Frankfurt zu beschränken . Nicht weniger gefährlich dürfte das Vorurtheil für die genen Anverwandten zu wirken im Stande feyn , vorzüglich bei dem RechtSgelehr - teil , welcher doch sehr begreiflich an die herkömmliche» Falle der UebertraFuug eines Nachlasses gewohnt , dem waS Kunst ist , und leistet , seinen , Berufe zu Folge , entfremdet , ja wohl abgeneigt geworden , unwillkührlich eine natürliche Vorliebe dem Privatvermögen und dem gemeinen Leben zuwenden mochte . Jnzwi - schen werden überall die Gründe der Entscheidung in ihrer einfachen , ungekünstel - ten und natürlichen Entwicklung am Besten Beweis und Aufschluß über Redlichkeit und freies unbefangenes Bewustseyn deS Urtheilenden gewähren , selbst dann , wenn stch ein Jrrthnm in seinen Ansichten darthun ließe .
Wir sprechen demnach ohne eine Verwahrung oder Entschuldigung für nöthig zu erachten unsere Meinung über daö Städtische Testament dahin aus , »daß die - ses Testament als solches vollkommen gültig sey« , indem wir zur Rechtfertigung dieses UrtheilS beweisen zu können glauben ,
I . daß es sich schon aus trifftigen Gründen verlheidigen ließe , es sey in dem Testamente deS Städel die Stadt Frankfurt zum Erben eingesetzt ,
II . daß , wenn man auch solches vielleicht nicht annehmen , sondern das Kunstinstitut alö zum Erben eingesetzt betrachten müßte , diese ErbeSeinsetzung voll - kommen gültig sey , weil