Full text: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

mit Bern Beyfall und der Zufriedenheit der Herren Vorsteher geschehen kann , in - dem meine Absicht nicht ist , ihnen auf den Gegenfall ein erworbenes Recht auf ihre Lebenszeit einräumen zu wollen , vielmehr steht nach § . 3 . auch ihre sung in dem Befinden der Herren Vorsteher , und wenn einer oder der andere stch verehelichen würde , so hat derselbe ohne Widerrede das dermalige Loeale des Instituts zu verlassen , und wegen einer in der Nähe des Kunstinstituts zu bezie - henden Wohnung den Beyfall der Herren Administratoren stch zu erbitten , sofort mit der Summe fich zu begnügen , welche ihm dieselben jährlich für das Logis zu bestimmen sich geneigt finden lassen werden . 
§ . 7 . 
Da ich mein ganzes Vertrauen in die Einficht und Rechtschaffenheit der von mir ernannten und künftig entweder noch weiter von mir — auf den Fall , daß einer oder der andere vor mir verstürbe — ernannt oder von ihnen vorschriftsmäßig aus der hiefigen Bürgerschaft erwählt werdenden Herren Administratoren sowohl bei ) der ersten Einrichtung als bey dem Fortgange dieses Städelischen tuts , setze , und es weder räthlich noch nützlich ist , alle künftige Einrichtungen im Voraus durch Instructionen zu bestimmen ; so genüget es mir , den Geist und die Abficht meines Instituts IN dem Vorstehenden sattsam ausgedruckt , und den Herren Vorstehern alle unbeschränkte Macht und Gewalt zur Erreichung meiner wohlge - meinten Intention ertheilt zu haben . 
Doch will ich 
§ . 8 . 
soviel nemlich die jährlichen Einnahmen und Ausgaben , die desfalls zu führende ordentliche Buchhaltern ) , und waS dahin gehörig ist , belangt , zu beständigen Stif - tungS - RechmmgS - Revisoren hiermit ernannt haben : 
1 ) de» zeitigen Herrn Stadtschultheißen , 
2 ) den jedesmaligen Herrn Syndicum primarium , 
3 ) den zeitigen Herr» Senioren deS löblichen Bürger - Ausschusses , und 
41 zwei ? von letzterm aus seiner Mitte zu wählende des Rechnungswesens verständige Mitglieder .
	        
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