Full text: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

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eine Bedingung hinzuzufügen , die nicht hinzugefügt ist , oder unigekehrt , und dergl . Diese Entscheidungen finde» aber keine Anwendung auf unfern Fall , wo der Te - stator seine Abficht , wen er honvrireu wollte , auf daS befiiminicste ausgesprochen hat . Auch würde hier , — indem wir supponiren , daß das Kunst - Institut selbst als persona incerta nicht habe zum Erben eingeseKt werde» können , und daß es wegen nicht zeitig eingeholter Genehmigung deS Staats keine juristische Person ge< worden fey , — überhaupt keine Kollision zweyer Personen eristiren ; sondern da man bey einer unrichtigen Anficht in der Verkehrtheit consequent bleiben muß , so würde nur einer Person , nämlich der Stadt und ihrer Bürgerschaft , in der ErbeSeinsetzung erwähnt seyn , denn die Kunstanstalt würde alSdann bloß unter den Gesichtspunkt eines CompleruS gewisser Erbschafts - Sachen fallen . 
Vielmehr ist hier der § . 8 . der angeführten L . g . anwendbar : Si quis no - men lieredis quidcm non dixcrit , sed indubitabili signo eum dcmonstra - verit , quod pene niliil a nomine distat , non tarnen eo quod contumcliae causa solct addi : valct institulio . 
Thlbaut a . a . O . Z . 799 . 
v . Wening - Jngenheim a . a . O . Buch V . Z . 82 . 
Die angeführten Worte haben also unter der eben angegebenen Voraussetzung ganz die Bedeutung , als wenn sie so lauteten ! ick ) setze die Stadt Frankfurt und deren Bürgerschaft zum Erben ein ; jedoch soll dieselbe verpflichtet seyn , meinen ge - fammten Nachlaß zur Errichtung deS von mir hierdurch gestiftet werdenden In - stituts zu verwenden . Zur Erfüllung dieser Zweckbestimmung ( modus ) würde die Stadt rechtlich verpflichtet seyn . 
L . 17 . i 2 . L . 44 . D . de mamimissis testamento ( 40 . 4 . ) 
L . 9 . 22 . C . de donat . ( 8 . 54 . ) 
L . 2 . § . 7 . D . de donat . ( 39 . 5 . ) 
L . 2 . C . de Iiis quac sub modo ( 6 . 45 . ) 
Thibaut a , a . O . § . IM . 
v . Wening - Jngenheim a . a . O . Buch l . § . 142 . 143 . Buch V . § . 80 . 
Dieser Auslegung des Testaments widerstreitet and ) nicht , daß der Testator für das Institut eine fast felbstständige Administration angeordnet hat . Er hielt diese Art der Verwaltung , für daö Gedeihen der seiner Vaterstadt allein unmittelbar zum Vorthejl gereichenden Anstalt am nützlichsten , und ordnete fie nur deswegen , durchaus nidjt um jemanden zu begünstigen an , wie am deutlichsten daraus
	        
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