Full text: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

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wenn Jemand die bisher dargestellten richtigen Ansichten verkennen wollte , die Frage erörtern : °b untcr dieser Voraussetzung die Stadt Frankfurt und deren Bür - gerschaft als zum Erben eingesetzt angesehen werden könnte ? 
So schwer es uns nach juristischen Grundsätzen und nach der gesunden Ver - nunst wird , das Stävelsche Kunst - Institut zufolge subtiler Ansichten , die sogar Ju - stinian aufgehoben hat , uns deswegen , weil es eine persona inccrta war , als erb - unfähig zu denken , so soll doch nach dieser altrömischen Anstcht die Stiftung , als ein bloßer Complerus lebloser Gegenstände , nicht Sub , eet , sonder» nur Objeet von Rechten werden können . Gerade nach dieser Anstcht würde aber die Frage , wovon die Gültigkeit der Erbeinsetzung abhinge , nur diese fetm : ob das Subjeet , welches die an alle» diesen Sachen vorkommenden Rechte ausüben soll , genugsam als Erbe bezeichnet sei ; ? 
Zu dem Ende stnd die entscheidenden Worte deö § . 1 . des Testaments in ihrem volle» Zusammenhange zu erwägen . Diese Worte lauten so ! - - Meine Sammlung von Gemälden , Handzeichnungen , Kupferstichen , und Kunstsachen , sammt dazu gehörigen Büchern , soll die Grundlage eines zum Besten hiesi - siger Stadt und Bürgerschaft hiermit von mir gestiftet werdenvenStädel - schen Kunst - Instituts feyn . Dieses Städelsche Knnst - Institut setze ich zu meinem 
Universal - Erben in meinen 'gesammten dereinstigen Nachlaß in bester 
Form Rechtens hiermit ein . - - Also ( wie das Wort dieses ausdrückt ) das zum Besten der Stadt Frankfurt und ihrer Bürgerschaft gestiftete Kunst - Jnstitut wird zum Erben eingesetzt . Daß es zu ihrem Besten seyn soll , wird nicht etwa beiläufig , in s . g . nunciativen Worten , sondern in den Worten der Erbes - Einsetzung , also in den recht dispostlive» Worten des Testaments gesagt . 
Derselbe Grundgedanke ist i» allen übrigen im Testament getroffenen Oispo - sitionen durchgeführt , namentlich in dem was über die Unterrichts - Anstalten und über die Reife - Stipendien ( § . 2 . des Testaments ) bestimmt ist . 
Nach dem älteren römischen Rechte würde man mit Grund entgegensetzen kön - nen , daß die Stadt Frankfurt und deren Bürgerschaft nicht fönnlich genug zum Erben eingesetzt sei ) . Aber nach neuerem römischen Recht kommt es auf die Worte , die gewählt werden um auszudrücken , daß jemand Erbe seyn soll , nicht weiter an .
	        
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