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machte Testament bestehen lassen , so würde daö darin zum Erben eingesetzte Kunst - Institut , vorausgesetzt daß es die im Deeret angegebene Einrichtung gehabt hätte , ohne weiteres haben die Erbschaft erwerben können , denn diese Erlaubniß war durch das Oecret dem Institute gegeben . Noch weniger Zweifel mag cS leiden , das , das großherzogliche Deeret seine Wirksamkeit äußerte , wenn der Erblasser ein neueS Testament errichtete . Ob dieses während der Herrschast des französischen RechtS oder nachher geschah , war gleichgültig ; auch war es hinsichtlich der Wir» kung dieses Deerets einerlei , ob er das nach französischem Rechte gemachte Testa - ment ( wie hier geschehen ) , durch ein Testament , welches er nach der Wiedereinfüh - rung des gemeinen Rechts errichtete , wieder aushob ; nur vorausgesetzt daß er in seinem letzten Willen , von welchem Jahre dieser auch seyn mochte , daS Kunst - institut auf die im Deeret angegebene Art stiftete und bedachte . Dagegen sind nicht die Worte des letzten Testaments , denn dadurch werden nur die frühem letztwil - ligen Dispositionen eassirt , also keineswegs der Art annullirt , wodurch das von ihm schon in den frühern Testamenten gestiftete Institut , welches er auch zuletzt wieder zum Erbe» einsetzte , von der StaatS - Regierung anerkannl war . Diesen letztem Act zu eassiren , konnte auch seine Absicht nicht seyn , denn er wollte doch , daß seine Erbeinsetzung auf keine Weise sollte angegriffen werden können ; und wenn gleich letzteres , auch abgesehen von jenem Oecrete , mit keinem glücklichen Erfolge wird geschehen können , so ist doch dieses Deeret ein Grund mehr , warum die Erb - einsetzuug gültig ist . Auf allen Fall hätte feine Absicht auf das bestimmteste aus - gedrückt werden müssen , wenn er angesehen werden sollte , als habe er auf ein ihm und dem Kunst - Institute eingeräumtes Recht verzichtet .
Dritter Abschnitr .
Gesetzt daß die Erbeinsetzung des Städelschen Kunst - Jnsti - tutS nicht rechtSbeständig wäre , so würde die Stadt Frankfurt und deren Bürgerschaft als zum Erben eingesetzt betrachtet wer - den müssen .
§ . 17 .
Obgleich wir nicht zweifeln , daß der Erblasser das von ihm gestiftete Kunst - Institut gültig zum Erben einsetzen konnte , so müssen wir doch für den Fall ,