Full text: Actenstücke und Rechtliche Gutachten in Sachen der Städelschen Intestat-Erben gegen die Administration des Städelschen Kunst-Instituts zu Frankfurt am Main. Testamentsanfechtung betreffend

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Vehr , StaatSwisscnschastlichc Erörterungen dir Frage : In wie ferne ist der Regent an die Handlungen seines Rcgicrungsvorfahrcrs gebunden ? ic . <5 . 58 . flg . 
Diesen Grundsatz hat auch die wiederhergestellte Regierung der Stadt Frankfurt stetö zur Richtschnur genommen . Die vom Großherzog dem Handelsmann Städel ertheilte Auwrisation ist aber zu keiner Zeit ausgehoben worden . 
§ . 16 . 
4 ) Ist das fragliche Decret dadurch wirkungslos geworden , daß der Erblasser ein im Jahr 1812 »ach den Formen deS französischen Rechts errichtetes Testament , durch das am 15 . März 1815 nach den Formen des gemeinen Rechts ge - machteS Testament , aufhob ? 
Der Handelsmann Städel errichtete , nachdem das grofcherzogliche Decret vom 2t , November 1311 ausgefertigt war , am 18 . Januar 1812 ein neueS Testa - ment , welches ( wie man auS dem Eingange zu seinem später» Testamente steht ) der in seiner Vorstellung an den Großherzog ausgedrückten Absicht entsprach . Wäre er gestorben , ohne zuvor dieses Testament vom Jahr 1812 aufzuheben , so würde nach der bisherigen Ausführung das darin von ihm gestiftete Kunst - Institut ohne weiteres berechtigt gewesen seyn , die Städelsche Erbschaft zu erwerben . Aber dieses rechtliche Verhältniß soll dadurch eine Veränderung erlitten haben , daß er nach wiederhergestellter alter Verfassung der Stadt Frankfurt ein neues Testament er - richtete . ( Gutachten Lit . C , S . 24 ) . Welche Gründe ihn dazu bewogen , ist nicht angegeben ; vielleicht hatte er in der Einrichtung seines Instituts zu vieles zu än - dem gefunden , oder er glaubte , daß es weniger leicht seyn würde , fein Testament anzugreiftn , wenn er eS auf die im Frankfurter Recht vorgeschriebene Art errichte ; so viel ist gewiß , daß er seinen letzte» Willen in einer Form und auf eine Art aussprechen wollte , die wenigstens eben so rechtöbeständig seyn sollte , als das frü - here Testament . Daß das großherzogliche Decret in keinem wesentlichen Zu - sammenhange mit einem unter der französischen Gesetzgebung errichteten Testamente stand , wurde schon oben ( § . 15 . ) benierkt . Hätte Städel , nachdem er jenes Decret erhalten hatte , gar kein neueS Testament errichtet , sondern das im Jahr 1793
	        
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