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»diese französische Gesetzgebung erschienenen oder damit zusammcnhän - Agenden Verordnungen , Vorschriften und Dekreten« genommen werden ; auch diese Worte beziehen sich , wie der ganze Zusammenhang und der Gegensatz der älteren Rechte ( d . [ ; . allgemeinen Rechtsnormen ) beweist , bloß auf die allgemein nen , nicht auf die für einen einzelnen Fall erlassenen Anordnungen der Staats - gewalt . DaS in Frage stehende großherzogliche Oecrel enthielt aber ( wie schon oben bemerkt wurde ) bloß eine Anordnung für einen einzelnen Fall . Dasselbe stand auch in keiner derartigen Verbindung mit dem französischen Rechte , daß es mit dessen Aufhebung hätte fallen müssen . In den Worten der großherzoglichen Ver - fügnng selbst wird auf den Code Napoleon , der gar nicht die Einholung der Au - torisation bei Lebzeiten deS Erblassers verlangt , kein Bezug genommen , sondern nur in dem Ertraet aus der Städelschen Vorstellung wird des Art . 910 . C . N . erwähnt . Die Autorisation geht allgemein dahin : daß Städel sein Vorhaben das Kunst - Institut zu stiften und demselben sein Vermögen zuzuwenden ausführen könne . Diese Vergünstigung würde freilich dann überflüssig geworden seyn , wenn das wie - derhergestellte Frankfurter Recht nicht verlangte , daß solche Dispositionen , ehe sie in Wirksamkeit treten können , vom Rathe genehmigt seyn müßten . Aber davon abgesehen blieb der Inhalt des Deerets bei Kräften , so lange nicht die wiederher - gestellte Regierung , ( waS sie bei Lebzeiten des Städel konnte ) die Verfügung des GrvßherzvgS widerrief . Für die RechtSbeständigkeit dieses Deerets ist es ohne Ein - fluß , daß die Stadt Frankfurt durch die hohen verbündeten Mächte von der ihr aufgedrängten RegierungSform befreit worden ist'tmd ihre alte Regierung zurückerhalten hat ; denn eben diese großen Continental - Mächte , Oesterreich , Ruß - land und Preußen hatten den Großherzog von Frankfurt als rechtmäßigen Regenten feines Landes , und somit auch dessen Regierungs - Handlungen als rechtmäßig aner - kannt . Daher sahen auch die hohen Verbündeten , nachdem sie den Großherzog vertrieben hatten , die von demselben getroffenen Einrichtungen als gültige Regenten - Handlungen an , wenn gleich die neue Staatsregierung sich veranlaßt finden konnte , einzelne derselben aufzuheben .
Pfeiffer , das Recht der Kriegöeroberung cKassel 1833 ) .
©tiefet , von der Gewährleistung und RechtSbeständigkeit der Handlungen eines Zmschenherrschers . ( Gießen 1825 . )
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