42
Nachdem von den hohen verbündeten Machten am 6 . November 1S13 ein Generalgouvernement für das ehemalige Großherzogthum Frankfurt eingesetzt war , erließ dasselbe unterm l ( i . Jan . 1814 eine Bekanntmachung folgenden Inhalts :
»Der Code Napoleon , der französische Code Pe'nal und die das Verfahren in bürgerlichen und peinlichen RechtSfad>en bestimmende feit den , 1 . Jan . 1813 eingeführte Proeeßordnung , fammt allen in Beziehung auf diese fran - zöfifche Gesetzgebung , seit ihrer Einführung erschienenen und da - mitzusainmcnhä»gendenVcrord»»ngcn , VorfchriftenundOecreten , sind mit dem 1 . Februar d . I . in den großherzoglich Frankfurtischen Landen und Gebietsteile» außer Kraft , Gültigkeit und Wirkung gefetzt . Von diesem benannten Zeitpunete an erhalten die ehemaligen , vor Einführung deS Code Napoleon , in jedem einzelnen Landeötheile in Gültigkeit und Gebrauch gewesenen älteren Rechte , Verordnungen , Vorschriften , Gewohnheiten , und Verfahrungsnormen wiederum ihre vorige verbindliche Kraft und Gültigkeit . »
Ghzl . Franks . R - gicrnngS - Blatt , B . III . S . 249 — 251 .
Da im Eingange zu dieser Verordnung das Generalgouvernement gesagt hatte : daß «diese allgemein gewünschte Abänderung der Gesetzgebung und der Uebergang von den bestehnden französischen Gesetzen zu den ehemaligen deutschen Rechten hie und da noch nähere Bestimm»» - gen erfordern werde , so erließen Bürgermeister und Rath der Stadl Frank - furi ( die in ihre eigne städtische Verfassung zurückgetreten war ) unterm 27 . dess . M . mit Beziehung auf die Wort« der Verordnung des Generalgouvernements , ein Gesetz , worin bestimmt wurde : welche Gesetze an die Stelle des französtfchen Straf - zesetzbuchs und des bisherigen CriminalverfahrenS ( § . 1 . ) , an die Stelle des fran - zistschen ( Zivilgesetzbuchs ( § . 2 ) , und a» die Stelle der bürgerlichen Gerichtsord - nung l§ . 3 . ) treten , und wie es mit den Geridsten ( § . 4 . ) gehalten werden sollte .
Hierdurch wurde »id>t jede Regierungs Handlung deS GroßherzogS von Frankfurt für die Zukunft außer Kraft gesetzt ; sondern beide Verordnungen sagen nur so viel , daß an die Stelle bisheriger Gesetze , d . h . der bisherigen allge - meinen Rechtsnormen von einer bestimmten Zeit an wieder die ehemaligen tre - ten sollen .
In diesem Sinne können' aud> nur die in der Verordnung des Generalgou - vernements vorkommenden Ausdrücke : " famnit allen in Beziehung auf