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Erwerbungs - Grund ist , muß der Staat unstreitig schützen ; daher man ein Recht die - ser Art mit dem Ausdruck wohlerworbenes Recht ( jus quaesitum ) bezeichnet ; ses kann die gesetzgebende Gewalt nur ausnahmsweise und in der Regel nur gegen Entschädigung ausheben . Hingegen die Befugnisse , welche eine Person als bloße Folge der ihr in den Gesetzen gegebenen Freiheit zu handeln hat , sind der Ab - änderung der gesetzgebenden Gewalt unterworfen , weil sie weiter nichts als eine Regel des positiven Rechts ausmachen . Das in Frage stehende Deeret fällt auch lediglich unter diesen letzter» Gesichtspunkt , denn es war jetzt in Beziehung auf die Disposition des Städel so , als wenn der Art . gl« . des C , N . gar nicht eristirte . Ebenso aber , wie ein Staat , in dessen Gesetzgebung bisher keine solche Bestim - mung wie die des Art . 910 . enthalten ist , sich veranlaßt finden kann , ein solches Gesetz zu erlassen , ebenso ist eS auch rechtlich möglich , daß die Staatsgewalt Ver - sügungen , wodurch in einzelnen Fällen gewissen Stiftungen zum Voraus die Fähig - keil künftig etwaS zu erwerben ertheilt wurde , nachher wegen des Nachtheils , wo - mit sie den Staat bedrohen , zurücknehme , vorausgesetzt , daß aus jener Erlaubniß noch kein jus quaesitum hervorgegangen ist . Bei einem solchen Kunst - Jnstitute , wie das Städelsche , ist zwar kein solcher Nachtheil gedenkbar , der dem Staate zu dieser außerordentliche» Maßregel Veranlassung geben konnte ; aber bey gewissen geistlichen Instituten , namentlich bei Klöstern , wechseln oft die Ansichten sehr dar - über : ob deren Stiftung und Bereicherung begünstigt werden soll ; z . B . wäre eS möglich und bliebe lediglich der Staatsgewalt überlassen , wenn die jetzige Regie - rung vielen Personen noch bei ihren Lebzeiten die Autorisation ertheilte , ein Kloster zum Erben einzusetzen , daß 20 Jahre später dieselbe StaatS - Regierung diese Autori - sationen in Beziehung auf die Personen , welche dann noch am Leben sind , zurücknehme .
Demnach als in der Stadt Frankfurt noch bei Lebzeiten des Stadel die Re - gierung des Großherzogs aufgehört hatte , stand der restituirten Staatsbehörde aller - dingS daS Recht zu , ( welches auch dem Großherzoge selbst nicht abgesprochen wer - den konnte ) , die dem zu stiftenden Städelsche» Kunst / Institute ftüher ertheilte Er - laubuiß zurückzunehmen . Da nun von der interimistischen , und sogleich nachher auch von der wiederhergestellten Sladt - Regierung wesentliche Veränderungen in dem vom Großherzoge eingeführten Rechtszustande angeordnet sind , so wendet sich die Frage dahin : ob sich diese Abänderungen auch auf das dem Handelsmann Städel vom Großherzoge ertheilte Deeret beziehen ?
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