40
anerkannt , gesetzt auch , daß nachher noch darüber hätte gestritten werden können , ob sie gerade auf das Ganze hätte zum Erben eingesetzt werden können .
§ . 15 .
3 ) Ist daS gedachte Oeeret deS GroßherzogS durch die Raths - Verordnung vom 27 . Januar 1814 oder durch die Auflösung deS GroßherzogthumS Frankfurt unwirksam geworden ?
Für die Beantwortung dieser Frage ist die Vorfrage die : von welcher Natur dieses großherzogliche Decret ist . Offenbar ist es ein Ausfluß der ge fetz geben - den Gewalt im weitern Sinn . Es enthält Fein Gesetz nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch , d . h . keine Feststellung allgemeiner Vorschriften für die äußern freien Handlungen der Unterthanen ; sondern es ist eine Anordnung für einen einzelnen Fall , nämlich eine Verfügung , wodurch dem Kunst - Institute , welches der Handelsmann Stadel errichten wollte , schon bei Lebzeiten desselben die Befug - niß ertheilt wurde , dasjenige , was er aus seinem Nachlasse dem Institute zuwenden würde , zu erwerben ; eS enthält einen Ausfluß der Polizeihohcit , indem der Staat es zur Vermeidung möglicher Nachtheile für nothwendig hält , daß jede Stiftung ( mag sie schon bestehen oder erst errichtet werden ) nur vorgängig dieser Autorisation , Ver - mögen erwerben könne . Vorerst wurde durch diese Verfügung eine bloße Möglich - keit eröffnet , denn eS hing noch immer vom Handelsmann Städel ab , ob er das von ihm im Jahr 1793 errichtete Testament bestehen lassen , oder ein neues Testa - meut auch zu Gunsten deS von ihm beabsichtigten Kunst - Instituts errichten , und endnch , ob er dies letztere nicht widerrufen wollte . Auf der andern Seite trat der Staat gegen Städel durch dse Autorisation nicht in ein privatrechtlicheS Verbältniß , denn der Staat übte hier als souveräne Macht ein Recht der Staatsgewalt aus , und für diese Verhältnisse gab es nach der Natur der Souveränetät keinen Richter . Der Inhalt deS Decrets blieb also , so lange Städel lebte , eine Regierungs - Sache . Eine privatrechtliche Befugniß ging aus dem großherzoglichen Decret erst hervor dadurch , daß nach des Testators Tode das von ihm zum Erben eingesetzte Kunst - Institut selbstständig , d . h . als ei» vom Staate gesondertes Jndivi - duum , die Erbschaft dem Willen deS Testators und deS Staats gemäß erwarb , Ve - fugnisse der letzter» Art , die für ein bestimmtes Individuum aus eiuem befondern factifchen Rechtsgrunde entspringen , welcher nach den bestehenden Gesetzen ein