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Anstalt errichtet ist , so sollen die Bischöfe die Stiftung ausführen und auch die Administratoren ernennen . Bei dieser Gelegenheit spricht Jusrinia» abermals auf daS Bestimmteste aus , daß er durchaus jede milde Stiftung in diesem Gesetze hat umfassen wollen , denn er sagt : die Bischöfe sollten alsdann die Kirchen , die Ho - spitüler , Waisenhäuser , oder Krankenhäuser bauen und einrichten lassen , oder die Einlösung der Gefangenen , oder jede andere vom Testator angeordnete milde Handlung in Ausführung bringen . 8 . Z . Wenn der Erblasser gewisse Personen zu Administratoren seiner Stiftung ernannt hat , so sollen die Administra - toren die Verwaltung führen , jedoch von den Bischöfen controllirt werden , und die Verwaltung soll an letztere übergehen , wenn jene sie vernachlässigen . Hat der Erblasser Niemand zum Administrator ernannt , sondern das Ganze der Macht der Erben überlassen , so sollen die Bischöfe für immer die Administration führen und die Vorsteher der Anstalt ernennen . § . 6 . Wenn aber die Bischöfe nachlässig sind , so ist den ihnen vorgesetzten Beamten daS Recht ertheilt , zur Ausführung des wohl« thätigen Werks oder dieser Liberalität zu zwingen , und jedem Bürger ist dieselbe Befugniji eingeräumt , so daß er eine Klage cx lege condicütia auf Erfüllung der Stiftung anstellen kann . — Bestätigt und eingeschärft werden diese Grundsätze durch die Nov . 131 . Cop . 11 .
Eine milde Stiftung kann also nach dieser deutlichen Verordnung nicht bloß zum Legatar oder Fideiconimissar ernannt , sondern auch zum Erben eingesetzt werden . In diesem letzten Fall , wo die Stiftung selbst der Erbe ist , mußten die Bischöfe , wenn der Erblasser keine besondere Administratoren ernannt hatte , die Stiftung einrichten und die Vorsteher der Anstalt ernennen . Auch ist es mit klaren Worten gestattet , nicht bloß eine schon bestehende Stiftung durch jede Art von letzter Willenserklärung zu honoriren , sondern auch eine noch erst zu errichtende Stiftung zum Erben einzusetzen . Auch in der L . 49 - C . de episc . et cleric . ist die Rede von einer Anstalt , die erst errichtet werden soll , um Gefangene einzulö - fen , und zum Erben eingesetzt wird . Unrichtig ist also die dem Leipziger Gutachten zum Hauptsundament dienende Behauptung ( S . 4 . 1 : daß die neuem römischen Gesetze , welche sich auf milde Zwecke und Stiftungen beziehen , deshalb auf unfern Fall nicht angewendet werden könnten , weil sie alle , Fälle voraussetzten , wo bereits vorhandene öffentliche Anstalten , oder doch mitleidswürdige Personen , deren Eristenz unbezweifelt gewesen , zu Erben eingesetzt feyen .