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Das Gefühl von der Existenz eines praktischen Völkcrrechts - lobens wurde in allen Regionen lebendig . Nur die sehaft Hess auf ihr Anerkenntnis des Positiven durch ein System warten und behielt vorherrschend bis weit Uber die Mitte des vorigen Jahrhunderts hinaus ihren abstracten rakter , besonders ausserhalb Deutschlands . Ja dio schwachen Versuche der positiven Völkerrechtswissenschaft nach Rachel aus dein 17 . Jahrhunderte , welche wir 7 beleuchtet haben , geriethen in der ersten Hälfte des 18 . Jahrhunderts fast in Vergessenheit . Die Anhänger des Thomasius mit ihrer rechtlichen Knechtung des Völkerrechts blieben siegreich und wurden gegen die Mitte des Jahrhunderts nicht etwa von der positiven Wissenschaft , die sich nur sehr schwach erhob , sondern vielmehr von einer neuen Erhebung der abstracten ( philosophischen ) Doctrin des Völkerrechts durch Wolff wunden , und die WollTschen Ansichten haben durch Vat - tel's Paraphrase bis in die neueste Zeit , wiederum vor - nUmlich ausserhalb Deutschlands , eine grosse Autorität in Theorie und Praxis zu behaupten vermocht .
§ . 9 . Neue Erhebung der abstracten Völkerrechtswissenschaft
durch Wolff . * )
Die Wissenschaft des Völkerrechts behielt auch im 18 . Jahrhundert den innersten Drang , vorzugsweise als eine philosophische aufzutreten . Selbst nach der glücklichen OfTen -
♦ ) Falschlich schreiben Omptcda , der § . 93 WollT weitläufig handelt , Wheaton , Saalfeld , Schmelzing , Marlens , Opponheim » Wolf« . Christian Freiherr von Wolff , geb . zu Breslau 1679 , Prof . zu Marburg und Halle , starb als Kanzler der Universität Halle <754 ; schrieb sam als Ergänzung seines Jus naturae ( 8Bde . in 4 . ) sein Jus gentium methodo scientifica pertractatum , in quo jus rjent . naturale ab eo quod voluntarii , pactitii et consuetudinarii est , accurate distingui - tur . <749 . Davon ein Auszuginstitutiones juris nat . et gentium . 4 754 . Auch deutsch und französisch . Wheaton I . p . 229 nennt fälschlich dasjusgen - íiuro Wolffs un abrégé de son grand ouvrage ( niimlich des jus naturae ) , da vielmehr dio institutions jur . uat . et gent , so bezeichnet werden mögen . Auch hat das jus nat . nur 8 Bando , nicht neun , wie Wheaton sagt , und ist 1740 — 48 ( nicht 43 ) erschienen , cf . Miruss § . 50 .