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berechtigen , dasselbe als ein positives System zu bezeichnen . Gleichfalls fehlerhaft ist die vielfache Berufung auf das römische Recht zu nennen . Das Werk kommt uns wie ein verbesserter oder verschlechterter , wie man will , Grotius vor und kann eben nur deshalb einigen Anspruch auf Anerkennung finden , weil es das einzige wenigstens annäherungsweise positive stem des Völkerrechts aus jener Zeit ist . — Die einzelnen Materieen sind zum öfteren ziemlich zweckmüssig ausgeführt .
§ . 8 . Die QiiellensammhinRen «Ics positiven Völkerrechts .
Wir haben im vorigen § . gesehen , wie unvollkommen die Wissenschaft des positiven Völkerrechts bis gegen dos Ende des 17 . und den Anfang des 18 . Jahrhunderts geblieben war . Es hatte dies seinen ersten und hauptsächlichsten Grund in der grossen Unvollkommenheit des damaligen nalen Lebens , in welcher das neue Fundament des Rechts fort und fort erschüttert wurde und sich dieEntwickelung des Rechtsprincips durch die mannigfachsten und gröbsten letzungen und Trübungen hindurcharbeiten mussto , so dass es in der That noch sehr schwierig war , die wahren ven Grundsätze Uberhaupt nur erst zu entdecken , geschweige in ein wissenschaftliches System zu bringen . Dazu kam aber noch ein anderer Uebelstand , der in der Heimlichkeit des Regierungswesens jener Zeit eben so sehr wie in der Nachlässigkeit und Saumseligkeit der Schriftsteller seinen Grund hatte . Die Sammlungen des völkerrechtlichen , ders in den Völkervertragen niedergelegten Stoffes waren bis in die Mitte des 17 . Jahrhunderts fast völlig unterblieben . Es fehlte den positiven Systematikern der Zeit durchaus eine wahre Kenntuiss und Erkenntniss des positiven Materials , auf der doch einzig und allein eine begründete Wissenschaft des positiven Völkerrechts auferbaut werden konnte . Erst seit dem Westphalischen Frieden änderte sich dieses mehr und mehr . * ) Seitdem wurde Uberhaupt die von den Kabi - neten im internationalen Leben befolgten Rechtsgrundslitze
* ) Miruss § . 46 spricht sich darüber gut aus .