KAPITEL II .
Grundzüge einer kritischen Literärgeschiclitc des Völkerrechts .
§ < . Bisherige Bearbeitung einer solchen Literürgeschichte .
Die Reichhaltigkeit der völkerrechtlichen Literatunverke der II . v . Ompteda und Kamplz ist bekannt , indessen gehen dieselben bloss bis zum Jahre 1817 , berücksichtigen also den neuen Umschwung der Völkerrechtswissenschaft um 1820 eben so wenig als den um 1840 . Auch sind beide mehr oder weniger nur ausgezeichnete Sammelwerke der schen Schätze mit schätzbaren Auszügen und Uebersichtcn wenigstens der wichtigsten Werke , sowie mit einzelnen tischen Bemerkungen Ube^die einzelnen Schriften , aber ohne dass den Anforderungen , die man jetzt an eine Literärge - schichte machen darf , irgend genügt wäre . Es fehlt an einer principiellen Ent Wickelung der einzelnen Theorieen ; der rische Gang des allmäligen Fortschrittes , der innere sammenhang unter den einzelnen Doctrinen wird nur sehr schwach angedeutet . — Was sodann in den umfassenderen Systemen des Völkerrechts gelegentlich in der Einleitung Uber die Literärgeschichte des Völkerrechts gesagt worden ist , schränkt sich Uberall nur auf eine magere Scizzirung . Dies gilt besonders auch von Martens , Kl Uber und selbst dings von Oppenheim , der hier sogar ganz besonders vollständig und nur durch die Erwähnung der mittelalterlichen Literatur verdienstlich ist . Schmalz gibt wenigstens einige