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Ileffter hier gleichfalls darlegt , nicht eigentlich in ein System des Völkerrechts , sondern bildet eine eigene Wissenschaft oder besser Kunst , nämlich die Diplomatie * ) . Diese plomatische Unterhandlungskunst in der Sphäre des nationalen Lebens steht etwa in gleicher Linie mit der Con - eipir - , Referir - und Decretirkunst in der Sphäre des rechts und eben so wenig wie diese letztere als ein Theil des Privatrechts , eben so wenig kann jene erstere als ein Theil des Völkerrechts betrachtet werden .
§ . 5 . Systematik der Naturrechtslehrcr und Rechtsphilosophen
seit Wolff .
Es scheint fürwahr vorzugsweise Aufgabe der phischen Thätigkeit zu sein , aus gewissen obersten pien alle Details zu einem geschlossenen Systeme , zu einem organischen Ganzen zu verarbeiten . Aber sowohl die nannten Naturrechtslehrcr des vorigen Jahrhunderts ( seit Wolff ) als die eigentlichen Rechtsphilosophen der neuesten Zeit haben für die Systematik des Völkerrechts nicht viel gethan . Es will uns bedünken , als ob jene philosophischen Bearbeiter des Völkerrechts nur allzuwenig von dem wahren Inhalte des wirklichen Rechtslebens erfüllt und durchdrungen waren , um die Idee des Rechts , l>esonders des Völkerrechts in ihrer wahren Bedeutung zu erfassen , deren einzelne Zweige und Gliederungen zu ergründen und endlich aus den gefundenen und beherrschten Details einen systematischen Bau zu richten .
Wir erwähnen von Vielen hier nur die wichtigsten .
Der bekannte Ach en wall , welcher um die Mitte des 18 . Jahrhunderts eine bedeutende rechtsphilosophische rität war , philosophirte Uber das Recht auf Thomasianischer
* ) Der Name ist allerdings vieldoutig . Pölitz ( ten . Thl . V . ) ist in der Benennung sehr cigenthümlich . Er det »Diplomatie , « wozu er vornämlich das Gesandtschaftsrecht rechnet , von »SUiatspraxis« und versteht unter der letzteren nicht bloss dio äussere , sondern auch die innoro . "