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§ . 4 . Abtheilung in Kriegs - und Friedensrecht .
Eine solche findet sich gewisser Massen schon bei Gla - fey , * ) indem liier zwar das Kriegsrecht noch den Anfang und den Mittelpunkt des Ganzen bildet , aber doch der Friede und sein Recht etwas hervortritt . * * )
Weiter ausgebildet wurde diese Schematisirung von Gunther , der sich besonders dadurch auszeichnet , dass er mit voller Bestimmtheit beide Theile , das Friedensrecht und das Kriegsrecht auseinander hült , ferner das Friedensrecht als den eigentlich organischen Zustand des Völkerrechts sieht . Freilich handelt Günther nur das Friedensrecht , in einer recht guten Uebersicht , aber auch dieses nicht ganz vollständig ab .
Dieses Schema hat auch noch Ney ron ( Principes du droit des geiis 1783 ) , der aber gleichfalls nur das recht gibt ; ferner noch Saalfeld in seinen verschiedenen Werken ; auch Vol Igra ff ( Moderne Politik 1829 ) , nur dass er in der dritten Abtheilung noch vom ewigen Frieden spricht .
Herr v . Ompteda * * * ) verbesserte diese Eintheilung in der Weise , dass er nach einer Eiuleituug in Theil I . »Von den Hechten und Verbindlichkeiten der Völker gegen einander an und fUr sich , ohne Rücksicht auf ein freundschaftliches oder feindliches Verhaltniss unter ihnen« spricht , Thl . II die schaftlichen und Theil III . die feindlichen Verhallnisse stellt . Darin folgte ihm Zech in .
Diese Eintheilung hat in» Allgemeinen dann ganz lich Ileffter ( Europ . Völkerrecht 1844 ) beibehalten . Er handelt nach einer »Einleitung« Ruch I . das Völkerrecht
• ) Völkorrocht , nach der dritten Annage , in welcher die Materien in neun Kapiteln abgehandelt sind .
* * ) Just i ( Natur und Wesen der Staaten \11\ ) tlieilt § . 210 ff . ab : < ) Friedensrecht , 2 ) Kriegsrecht , 3 ) Vertragsrecht , 4 ) Gesandtenrecht .
* * • ) Literatur des Völkerrechts , in der vorausgeschickten Abhandlung . Das Friedensrecht zerfallt in 1 ) Gesandtschaftsrecht , t ) Vertragsrecht , 3 ) Handelsvcrhültnisse .