Full text: Kritik Des Völkerrechts Nach Dem Jetzigen Standpunkte Der Wissenschaft

2 * 75 
vermischt , dass von einer eigentlichen systematischen Darstellung des Völkerrechts im Werke de jure belli ac pacts noch gar nicht die Rede sein knnn . Dazu kommt noch , dass Grotius den Krieg als das eigentliche Centrum des ganzen ternationalen Rechtswesens ansieht : etwas was einerseits nur dazu dienen kann , allen Instituten des Völkerrechts einen krankhaften Charakter zu geben , indem sie mehr oder weniger aus dem einseitigen Gesichtspunkte des Krieges betrachtet den , andrerseits aber besonders eine wahre Systematik des Völkerrechts unmöglich machen muss . Der Krieg und sein Recht ist ja nur als ein ganz untergeordnetes Institut des ternationalen Lebens zu betrachten , keines Wegs als das Centrum , von welchem aus alle übrigen internationalen hältnisse zu ordnen seien . * ) 
Eben so unsystematisch ist das was der sonst tüchtige Systematiker Pufcndorf Uber das Völkerrecht gesagt hat . Erstens reiht er das Völkerrecht wenigstens noch mitten in das Staatsrecht ein und handelt davon als einer untergeordneten Materie dessell>en , ohne irgend wie das Gebiet des rechts von dem des eigentlichen Staatsrechtes scharf zu scheiden . * * ) Sodann ist auch ihm noch der Krieg und Mittelpunkt des Ganzen . * * * ) 
§ . 3 . Wolff und Vattcl . 
Der sonst grosse Systematiker oder doch Schematiker Wolff ist doch gerade in der Darstellung des systematischen 
* ) Es scheint demnach auch nicht nöthig , die detailirte Ucbcrsicht der Reihenfolge der Materien bei Grotius hier zu liefern , besonders da O m p t e d a hier sehr umständlich ist . Auch gab schon W i 11 e n h e r g Iíiciliamenta juris gentium prudentiae ex libris II . Grolii . edit . 11 . Lps . 4 7<2 ) einegutcUebersicht und suchte auch , besonders im dritten Buche , die Grotianische Systematik zu verbessern . 
• * ) lin 8 . Duche des Jus naturae et gentium wird cap . VI zuerst de jure belli , sodann cap . VII de puclis bellicis , cap . Vili de pactis pacein reducen - tibus , cap . IX de foederibus , und von da an wieder mehr von lichen Materien , nämlich cap . X de pactis regum promiscuis , cap . XI gui - bus modis civis este i / uis desinai , cap . XII de mulatione el inter it u chit a - tum gehandelt . 
• * * ) Ii über de jure civitatis ( ed . IV . 4 708^ handelt dort gelegentlich das Völkerrecht gleichfalls sehr unsystematisch ab . Ebenso Ziegler 
18 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.