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vermischt , dass von einer eigentlichen systematischen Darstellung des Völkerrechts im Werke de jure belli ac pacts noch gar nicht die Rede sein knnn . Dazu kommt noch , dass Grotius den Krieg als das eigentliche Centrum des ganzen ternationalen Rechtswesens ansieht : etwas was einerseits nur dazu dienen kann , allen Instituten des Völkerrechts einen krankhaften Charakter zu geben , indem sie mehr oder weniger aus dem einseitigen Gesichtspunkte des Krieges betrachtet den , andrerseits aber besonders eine wahre Systematik des Völkerrechts unmöglich machen muss . Der Krieg und sein Recht ist ja nur als ein ganz untergeordnetes Institut des ternationalen Lebens zu betrachten , keines Wegs als das Centrum , von welchem aus alle übrigen internationalen hältnisse zu ordnen seien . * )
Eben so unsystematisch ist das was der sonst tüchtige Systematiker Pufcndorf Uber das Völkerrecht gesagt hat . Erstens reiht er das Völkerrecht wenigstens noch mitten in das Staatsrecht ein und handelt davon als einer untergeordneten Materie dessell>en , ohne irgend wie das Gebiet des rechts von dem des eigentlichen Staatsrechtes scharf zu scheiden . * * ) Sodann ist auch ihm noch der Krieg und Mittelpunkt des Ganzen . * * * )
§ . 3 . Wolff und Vattcl .
Der sonst grosse Systematiker oder doch Schematiker Wolff ist doch gerade in der Darstellung des systematischen
* ) Es scheint demnach auch nicht nöthig , die detailirte Ucbcrsicht der Reihenfolge der Materien bei Grotius hier zu liefern , besonders da O m p t e d a hier sehr umständlich ist . Auch gab schon W i 11 e n h e r g Iíiciliamenta juris gentium prudentiae ex libris II . Grolii . edit . 11 . Lps . 4 7<2 ) einegutcUebersicht und suchte auch , besonders im dritten Buche , die Grotianische Systematik zu verbessern .
• * ) lin 8 . Duche des Jus naturae et gentium wird cap . VI zuerst de jure belli , sodann cap . VII de puclis bellicis , cap . Vili de pactis pacein reducen - tibus , cap . IX de foederibus , und von da an wieder mehr von lichen Materien , nämlich cap . X de pactis regum promiscuis , cap . XI gui - bus modis civis este i / uis desinai , cap . XII de mulatione el inter it u chit a - tum gehandelt .
• * * ) Ii über de jure civitatis ( ed . IV . 4 708^ handelt dort gelegentlich das Völkerrecht gleichfalls sehr unsystematisch ab . Ebenso Ziegler
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