KAPITEL V .
Systematik des Völkerrechts .
§ . 4 . Einleitung .
Ganz conform der mangelhaften Auflassung der pien des Völkerrechts ist bis auf die neueste Zeit die matik der internationalen Rechtsmaterien unvollkommen blieben . Es ist eine solche Systematik Uberhaupt erst dann mit Glück zu unternehmen uud auszuführen , wenn der Stoff selbst in seinem ganzen Umfange nicht bloss , sondern vor Allem nach seinen leitenden Ideen und obersten Grundsätzen auseinandergelegt und durchforscht ist . Erst wenn dies schehen ist , künnen sich die einzelnen Materien in ihren ähnlichen uud gegenseitigen Beziehungen ebensosehr wie in ihren mannigfachen Verschiedenheiten , Modilicationen und Irregularitäten darstellen , können sie ihre grössere oder ringere Beziehung zu dem Mittelpunkte des Ganzen , zu den obersten Grundsätzen , ' können sie ihren Haupt - oderNeben - , ihren regulären oder irregulären Charakter erkennen lassen . Erst dann ist es möglich , den systematischen Zusammenhang unter den Details nachzuweisen , die einzelnen Institute auf oberste Principien zurückzufuhren , als lebensvolle rungen eines Organismus darzustellen , als Ausflüsse des obersten Principes , als Zweige , Bliitter , Bltlthen und Früchte eines Stammes , einer Wurzel zu betrachten . Der sitive Systematiker , dem es vorzüglich nur darauf kommt , die Eigentümlichkeit des bestimmten Hechtszustan - des darzulegen , wird dann natürlich besonders alle positiven Eigentümlichkeiten und Modilicationen mit ihrer Besonder -
V . Kaltenborn , lirilik d . Villki - rrochtj . lu . »