KAPITEL IV
Die obersten Principien des Völkerrechts . — Das christliche
Völkerrecht .
Der Mensch ist nicht zur Vereinzelung geschaffen , dern zur Gattung , zur Gemeinschaft mit seines Gleichen . Dahin weist schon die natürliche Scheidung der Geschlechter , dahin weist ihn seine ganze geistige Anlage . Diese schaft constituirt das menschliche Gemeinwesen , in welchem der Einzelnmensch nun nicht bloss als ein abstracter ner Mensch , sondern als Glied eines Ganzen erscheint . Das menschliche Dasein ist somit ein individuelles und ein mein - Dasein . Die ^jorin nun für die Beziehungen der der dieses Gemeinwesens zu einander und zum Ganzen so wie für die eigentümliche Organisation des Ganzen selbst , nicht weniger aber auch die iiussere Ordnung und staltung des Geweinwesens selbst ist das R echt . Jene meinschaft und diese Glieder sind die wesentlichen Elemente l des Rechtslebens . Der Mensch als ein persönliches , selbst - / j ursächliches , freies Wesen darf dadurch , dass er Glied ser Rcehtsgomeinschuft ist , seinen persönlichen , freiheitlichen I j Charakter nicht verlieren . In jedem Gliede der Gemeinschaft ( Bürger ) muss der Mensch respectirt werden . Aber jene Gemeinschaft wird gleichfalls auf den Charakter der ständigkeit Anspruch zu machen haben . Sie ist etwas durch den göttlichen Weltplan Gesetztes , etwas eben so liches als der Einzelnmensch , ja sie ist eine höhere Ordnung