150
dos Ich's ) Fichte's der philosophischen Forschung durch die Macht seiner logischen Entwicklung mitHUlfc der sogenannten diabetischen Methode die längst ersehnte objective lage wiederzugeben . Er basirle dabei sein logisches System auf die Ideen Schelling's . Indessen will es doch schon dem jetzigen Zeitalter bedünken , als ob ihm jener Versuch nicht eben sehr geglückt sei , als ob er vielmehr gerade durch die Gewalt seiner Methode alles wahre Leben wie der Natur so des Geistes in die Fesseln der logischen Notwendigkeit schlagen , als ob er nichts als ein System des logischen theismus , das Extrem des modernen Rationalismus aus sich heraus geboren habe . Wenn dann Fichte trotz seines prin - cipiellen Setzens des Ich's nachträglich dieses Ich durch die äussere Notwendigkeit des physischen Zwanges zu einem , Übrigens zur blossen Zwangsanstalt herabgesetzten , und Staatsleben nüthigen musste , so hat Hegel durch die logische Notwendigkeit die Freiheit des Rechts in allen Sphären zu einem pantheistischen Verschwimmen der einen Sphäre indie andere aufgehoben , somit vernichtet und stens den Staat als solchen , gegenüber allen anderen stituten eines geordneten Rechtslebens und auf Kosten selben , frei , d . i . absolut , unumschränkt , despotisch macht . Die Vergötterung des Staats scheint die von Anfang an gewollte Freiheil des Rechtslebens notwendig begraben zu müssen . Diese übermässige Geltung , diese masslose Ueberschätznng des Staates zeigt sich dann ganz besonders in der Ilcgel'schen Ansicht vom Völkerrechte * ) .
Es sind hier Hegel's Leistungen von geringer Bedeutung . Hegel beschränkt sich darauf , einige Andeutungen zu geben , die nicht einmal mit der ihm sonst so geläufigen Dialektik nügend zu einem Ganzen verbunden werden . Der princi -
• ) Hegel , geb . 27 . August ! 770 zu Stuttgart , gest . 14 . November 4 83 « als Professor zu Berlin . Von seinen zahlreichen Werken gehört liieher :
• Philosophie des Rechts oder Naturrccht und Staatswisscnscbaft im Grundrisse« ( 1 . Ausg . 1821 , 2 . vermehrte Ausg . von E . Gans . 1833 , auch 18 * 0 ) . Das Völkerrecht wird darin unter dem Titel : das busserò Staatsrecht § . 330 — * 0 abgehandelt , doch gehören auch . schon § . 322 —29 unter der Rubrik : » dio Souverainetät nach Aussen • hieher .