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mit in «lor Verbindung ist , ihre Unabhängigkeit und die Un verletzlichkeit des oben beschriebenen Ver - tragos . Die Formel dieses Bundes ist : Wir alle versprechen mit vereinter Macht denjenigen Staat , sei er mit im Runde oder nicht , auszutilgen , der die Unabhängigkeit eines von uns nicht anerkennen oder den zwischen einem von uns und ihm bestehenden Vertrag brechen wird ( § . 16 ) .
Dies sei dann ein Völkerbund , kein Völkers taatj denn die einzelnen Staaten treten nicht gezwungen ein , da ten nicht gezwungen werden können ( dürfen ? ) , sem Bunde beizutreten , »weil der Staat auch ausser ihm in einem rechtlichen Verhältnisse sein kann . « Esjst ein williger Bund . Anders verhalte es sich mit dem Indivi - duum ; dieses könnte zum Staate gezwungen werden , »weil ausserdem ein rechtliches Verhültniss mit ihm gar nicht lich ist . «
Weigert sich nun ein Staat , heisst es weiter , in diesen Bund einzutreten , so verweigert er damit die Anerkennung . — Aus diesem Satze wird von Fichte ein Zwang nicht gefolgert , auch nicht in Form des Krieges ; obgleich dies consequent wäre . —
Der Bund ist das Gericht Uber alle Bechtsstreitigkeiten der Staaten unter einander und'mit anderen . Es könne türlich ein zum Bunde nicht gehörender Staat zwar sagen : Was geht dieses Gericht mich an ? Es ist nicht mein Richter . Darauf wäre ihm zu antworten : »seiner Partei ( dem letzten Staate aus unserer Mitte nilmlich ) is t er ( der verletzende Staat ) denn doch verantwortlich zufolge dos ges * ) , a Wenn nun diese das Bundesgericht an ihre eigene Stelle setzt , so hat sie dazu ohne Zweifel das vollständigste Recht fê . \1 ) .
Der Bund muss seine Bechtsurtheile auch zur Eiecn - tjo - D bringen können . Dies geschieht durch einen tungskrieg . Dieser Krieg werde aber selten sein . Darum sei keine stehende Bundesarmee nöthig ( § . 18 ) .
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* ) Wir müssen gestehen , dass wir hier die Schlussfolgerung nicht recht einsehen .
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