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§ 4 4 . Philosophie des Völkerrechts auf Grundlagered Kan t'schen Itechtsauffassung .
Immanuel Kant handelt das Völkerrecht im zweiten Abschnitte des zweiten Theiles seiner philosophischen Hechts - lehre , * ) also nur gelegentlich ab und reiht daran noch lich das Weltbürgerrecht . Er gibt vom Völkerrechte hier nur eine aphoristische Skizze , in welcher an eine sophische Entwickelung und Deducirung nicht zu denken ist und in welcher nichts als einzelne Behauptungen Uber diese und jene Materien aufgestellt werden . Vollständigkeit in rücksichtigung der einzelnen Völkerrechtsverhaltnisse ist am wenigsten vorhanden , ja es wird Überhaupt nur die Form eines Völkerlebens angedeutet , obgleich auch hier die tige Lehre von den Gesandten nicht einmal erwähnt wird ; auf den Inhalt des internationalen Lebens , auf Handels - , kehrs - und andere dauerndere Beziehungen , auf die daraus iiiessenden wichtigen Rechte wird nicht eingegangen ; von dein Fremdenrechte finden sich nur erst Spuren im bürgerrechte . * * )
Der allgemeine Geist der völkerrechtlichen Skizze bei Kant ist dann ganz derselbe , welcher uns in den übrigen Theilen von dessen Hechtslehre entgegentritt . Die schwankende und unvermittelte Annahme von dem I'rincip der Freiheit ( der Individuen , der Völker ) und von den» Dasein ¡eines abstra - cten Vernunftgesetzes , wodurch die Freiheit prinzipiell und noth wendig bestimmt , geleitet und beschränkt werden solle , ist auch hier ersichtlich und zeigt ihre Wirkungen auf die Auffassung des Völkerrechtslebens sehr deutlich . Ks wird zwischen der an sich natürlichen Freiheit , dem Ji aturstande
* ) Kant wurde zu Königsberg geb . d . 22 . April 1724 , starb daselbst d . 42 . Febr . 4804 . Dio • metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre - , wie er sein Werk Uber Rechtsphilosophie nannte , erschienen zuerst 1797 und die • Erläuternden Anmerkungen • dazu 4 798 . In der Ausgabe der Sümmtlichen Werke Kant's von Rosenkranz und Schubert steht die Kechtslchre Theil IX .
* * ) Ganz eben so mager sind dann Fichte und Hegel .