2S9 Lubeckischer Khronick Anhang . 29a
Wißmar Buch / von kauf oder verkauf hat XVII .
schreiben lasen / empfangenen Testament / vnd Femer / wann der ehrlichen Ampk / Werck .
was sieverbnfet vnd versigelthan / vndwas meister / oderalteleut / oder Vorsteher / haben
sie auch gerichtet haben / vnd geistlichen oder wollen / die sollen sie sich zusetzen / Helschen vnd
«eltlichen setzen vnd Ampi / die sie verliehen bitten von dem Raht . Vnd der sol jhnen die
haben / sol bey voller macht bleiben / als fern setzen nach nutzen der Stadt . Vnd die sollen
dar nie mit sey / das Vnser vnd Vnser Kiw in ihremAmpt nichts handle» oder fortsetzen /
der Herschaft / oder den Alten Raht / vnd jhren ohndes Rahte wissen vnd willen .
fteunden / sonderlich schedlich vnd offenbahr " XVIII .
zu wider were . Ferner sagen Wir / vnd leiden vmb des ge -
XIN . meinen Nutzens vnd bestens willen / daß nach
Forther folVnser Raht / den wir nu wider dieser zeit niemand quad / vssatz / vfruhr / jam -
gesetzet habe in besitzung des Rahtstuls / Vn - - lung / verbünd oder vberfall mache oder thue
fer / Vnserer Kinder Stadt Wißmar seyn in gegen Vnsern Raht zu Wißmar / jhre Ge -
ruwiger des Rahts besitzung / vnd volle freyer richk / Gebott / oder ehrliche Gesetz . Eon -
tnachtvfjhreydzu sich in denRahtzukisen / dern ein jglich sol sich den andern in recht vnd
wen vnd soviel sie wollen / dieihne vor die Herr - gleichen genügen lasen ♦ Dann wurde da je -
fchaft vnd die Stadt Wißmar düncket gut mand mit begriffen / der darinebreche / deno -
feyn / vnd so weit es jhn vnd ihrer Erben nach - der die fol Vnser Raht richtm an / rem leib vi ?
komling / die von ihn gekohren werden / des gut / die helfte des gws zukommend an Vn - »
behuf wird . Vnd diejehnen / die also von jh - ftre Herrschaft / vnd dt< helfte an Vnsere
nen gekohren werden / die sollen die vorgeschru Stadt Wißmar . Vnd were es auch / daß die
ben in jhren gegenwertigkeiten in aller weisse / emke»mn / die sollen in Vnser vnd Vnsere
alssievnsdmvorgethanhaben . Kinder - Landen keme velichheit oderfrid ha«
XIV . ben . Desgleichen auch in keine Henftstadt /
Fortmehr sollen die gemeine Bürger / vnd die vmb Vnser vnd Vnser Söhn willen oder
alle Einwohner / gegenwertige vnd zukom - nachkömling thun wollen . Vnd were es
mende / der henfchaft Holdung vnd Eyde auch / daß der Raht das nicht entrichtete / was
thun / als hir zu Hand nach gefchriben stehet / sie dann vor vffetzer vnd verderbcr erforsche - -
als sich das von recht gehörtvnd gebürt / vnd ten / das wollen wir vnd Vnser «heget , anttn
von alters gewöhnlich »st gewesen . Vnd wer Söhne vnd nachkömling sie ohne gros ver -
sich alsozu thun wehret / vnd nit thun woltt / wiß vnd strafung nicht lasen . Vnd so soltt
der sol m Wchmar nicht lang wohnen - auch die Stadt Wißmar der Hense nit
xv . würdig seyn .
Dis ist die Huldigung .
ßjßjDsrbnfti'ii / fatfhöGL / * - lässiger öitt willen der
uajß wir vn , eu , ^ ) errn <^enzog ehrlichen Städte , so wollen Wir
Henrichen / vnd > ) ertzog Hansen / vnd Vnsere ehlbenantm Söhttj / Vnser
vnd ihren rechten Erben / vnd Vnser Raht zu Wtßmar / vndalle Bürger vnd ein -
Gn : Frawen / ihrer Mutter / von ih - wohner daselbst / vnd die Stadt / williglichen
rent wegen / trenwe / holde Burger aUfn ^mIf§im vnt>
r , u . ls . c cvt . . . ten / damtt sie von alters hero verwldmtt / be -
seyn W0l ! clt / a»ö blderben urger lh - g ftigt vnd verlkhnet sind / vnd bey allenjhren
ren rechten Herren von rechts wegen a ten ehrlichen wohvheuen . Vnd deren al .
pfilchtig seynd / vnd Vnser Raht zu icr mögen sie forthinftey gebrauchen , als sie
Wißmar / vnd ihren nachkömling d , eb»shero frei ) gebrauchet habe« .
gehorjam seyn wollen / keinerlei ) vf« Ferner weil kundlich ist vnd offmbahr / satz / verbünd oder vftuhr / aegen sie daß diese Stadt in grosen schulden vnd schwe . zu machen . Das Vns Gott helffe / ren krigen sitzt , da man mereklich gelt zu be -
darff / so sagen Wirvndleiden / daß mandie
i - M . AccifcalitktHvoritmtriM^t ißi /
^ »«leHuldiSMgiftals» z - sch - h«l> w . Mglich hmfttt g - b - n sol ju e ! lich , n jähr . » /
x V 1 • als vas noht ist / vf daß die Stadt aus der Forthin alle diejenigen / die nach diesem tag schweren schuld kommen möge .
Burger worden in vnser Stadt Wißmar / XXI .
Vnser vnd Vnser ehegenanten Sohn / die Fortmchr / vs daß alle vorgcschribene sollen vor dem Raht diesen vorgeschriebenen Stück / sampt vnd sonders I in treuwen vnd Eyd thun / in aller weisse / als er hievor ge - guten glauben gentzlichen vnd oh» , verbrochen
schriben stehet . gchalttn werde / vnd niemand sich befahren
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