'
90
20 .
Revers des Grafen Otto von Holstein - Schauenburg an die Aemter Pinneberg , Barmstedt und Hätz - bürg , wegen einer Landbede . 1576 .
Von Gotts Gnaden Wir Otto Graue zu Holstein , Schaum - durch vnd Sternenberge , Herre zu Gemen ? c . bezeugen mit dießem Vnserm offenen Brieff für Vns , Vnssere Erben vnd allermennich - lich . Nachdem Vnsere gehorsame vnd getrewe Vnderthanen Vn - ser Graffschast Holstain , in Vnssern Ambten Pinnenberge , Barmstedt vnd Hatesburgk gesessen , auff Vnser gnedige Erinderunghe , wass Vns zu wiedererlangunghe Vnßer Herschafft Crudenburgk vnd zu der ablöß Vnser Graffschafft Sternberge für grosse vnd merckliche Summen aussgingen , vnd auff Vnser gne - dige Sinnen vnd Begern , daß sie Vns , wie desfalls zu recht ver - ßehen vnd im heiligen Reich gepreuchlich , solche beschwerden tragen vnderthenigh mochten zu Hilff komm , Vns aus sonderer Lieb vnd Negunghe die sie Vns auff diessen nechstkonsstigen Mit - fasten des sieben vnd siebentzigsten Jares eine fülle fünffjerige Bede , vnd im folgenden acht vnd siebentzigsten Jar auch auff Lata« den dritten theill einer fünffjerigen Bede , vnd dan ferner im neun vnd siebentzigsten Jar gleichergestalt auff Latare nachmals den drit - ten theil einer fünffjerigen Bede Vnsern Ambten daselbst erlegen sollen vnd wollen , wie Sie das also guthwilligk , vngenotigt , vn - getrungen vnd vnbezwungen eingegangen , das Wir demnach er - melthen Vnseren getrewen Vnderthanen wiederumb versprochen vnd zugesagt , thun das in Krafft dieses Brieues , das sie die drei - jerige Bede so Vns dies Jar vnd abermals über drei Jar wirdt betaget sein , dagegen inbehalten , vnd die nicht eher bis man nicht weiniger Zall achtzich schreiben wirdt entrichten , vnd so furthan wie gewonlich bezalen sollen , sie der Türkensteur so auff itzigem Reichstage zu Regenspurgk , wie man gewiß sagt , auff itzliche Jar gewilligt , auch entsreiet sein , als Wir ihnen auch im Jar eintau - fent fünffhundert vnd ein vnd siebentzig den sieben vnd zwentzigsten Monatsthag Nouembris gegen bewilligungh der fünffjerigen Bede