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darauf beruhte die volle Rechtsfähigkeit . Gesetzgebung , Verwaltung und Rechtspflege waren in jenem einfa - . chen Zeitalter noch nicht getrennt und gesondert .
Die Sachsen wurden darauf durch Carl den Gro - ßen der königlichen Herrschaft unterworfen , sie wurden ein Bestandtheil der frankischen Monarchie . Damit war ihnen eine große Laufbahn eröffnet , ein Zustand begründet , der sie höherer menschlicher und christlicher Bildung entgegenführte . Jene ursprüngliche Verfassung der unabhängigen und abgeschlossenen Gaugemeinden , ihrer Natur nach starr und unbeweglich , einer höheren Einigung und Einheit ermangelnd , paßte nur für die allereinfachsten Verhältnisse und Zustande des Volksle - bens . Aber die angestammte Freiheit der Sachsen wurde durch ihren Eintritt in das deutsche Königreich nicht aufgehoben . Es dauerten die Gauversammlungen noch fort , in denen unter Vorsitz des Grafen , des kö - niglichen Beamten , die wichtigsten Angelegenheiten der Gesammtheit verhandelt , und Rechtsstreitigkeiten der Einzelnen geschlichtet wurden .
Im Laufe des Mittelalters gliederte sich das Volk in vier Stände , wie im übrigen Europa , so auch in den deutschen Landen . Die Gesellschaft zerfiel in Geist - lichkeit , Adel , Bürger und Bauern . Die Geistlichkeit , hierarchisch sich gestaltend nach dem katholischen Sy - ftem der Kirchenregierung , wurde hochgestellt durch ihre eigene Intelligenz , durch den Glauben des Volks , durch ihren Reichthum an weltlichen Gütern . Großer Grund - besitz kam unter den heiligen Krummstab . Der Adel des Landes stützte sich auf seinen Kriegsdienst , er