Hofordnungen , dritte und vierte Redaktion der Schra . 77
unde de meyne dydesche kopman , de do to Noghardcn weren» — auf schriftliche und mündliche Anordnung der überseeischen wie ländischen Städte hin erlie & , und die auch in die vierte und fünfte Schra übergegangen sind . Die Weiterentwicklung , die die Novgo - rodfahrt gefunden hat , tritt uns hier besonders in den Verordnungen über die Reise entgegen . Nur eine Reise jährlich nach Ruftland ist gestattet . Der Winterfahrer , der auf dem Sdilittenweae durch Liv - land nach Novgorod kommt , mu & auf dem lebten Schlittenweg der heimkehren , nur bei Arrestierung des Kaufmanns oder bei plöfe - lichem Eintreten von Tauwetter darf er mit dem ersten Wasser zurückfahren ; versäumt er das , so gilt er als Sommerfahrer , d . h . er mu & dann auch dessen Abgaben zahlen . Ebenso darf der merfahrer , der zu Wasser gekommen ist , nur auf dem Wasserweg ausfahren , aufjer bei Besebung des Kaufmanns ; versäumt er das lebte Wasser , so gilt er als Winterfahrer . Aehnlich hatte , freilich aus anderen Gründen , schon der russische Verlragsentwurf von 1269 verlangt , da & jeder fremde Gasi auf dem Wege wieder kehren müsse , auf dem er , sei es Wasserweg oder Landweg , men sei . 1 ) An der Ostseefahrt wird streng festgehalten , die Land - reisc durch Preufcen oder Schweden ist verboten . wie~sie audi später viel von den Hansen als Konkurrenzfahrt bekämpft wurde ; auch die «wakevaart» , * ) die Wasserfahrt im Winter , die Fahrt über und durdi das Eis nadi der Insel Oescl und nadi Kurland , ist durchaus untersagt . Ziel der Ostseefahrt und Eingangshafen darf nur Rica . Rcval oder Pernau sein , von weldi lehterem afs Ausgangs - punkt des weiteren Landwegs wir allerdings später wenig mehr erfahren . Zu erwähnen ist nodi eine Sabung gegen Fälsdiung des Pelzwerks , worüber später im Jahre 1376 ein eigener Vertrag schen Russen und Deutsdien zu Dorpat abgeschlossen wurde , * ) wie wir eine ähnliche Vereinbarung über die Fälsdiung des zweiten Hauptausfuhrartikels Ru & lands , des Wadises , schon vom Jahre 1342 haben . 4 ) Weiler wird die vorhin erwähnte Festsebung des kapitals des Kaufmanns auf tausend Mark erneuert . Das Aller der russisdien Spradischiiler wird wegen der Geringschäbung der zu alten «Lehrkinder» auf zwanzig Jahre beschränkt . Alle Kaufleute werden auf diese «Willküren» vereidigt .
Versdiieden von den drei ersten Schraen ist die vierte Sdirà . 5 ) ihnen gegenüber ein ganz neues Werk und zwar eine in den Jahren 1355—1361 , vielleicht in Lübed< , angefertigte stellung von sediszehn in den Jahren von 1315—1355 durdi das Nov - goroder Kontor erlassenen «Willküren» . / Nur weniges von den ren Sdiraen ist in die vierte übergegangen , und das sehr verändert . Ganz kurz sind die strafrechtlichen und prozessualen Sahungen , die einen so groben Teil der zweiten Schra gebildet hatten . gegen sind die eben besprodienen zwei kleinen Hofordnungen
1 ) Goetz , Handelsverträge S . 138 f .
2 ) Schlüter , Register S . 74 .
3 ) Goetz , Handelsverträge S . 185 f .
4 ) Goetz , Handelsverträge S . 178 f .
5 ) Schlüter S . 26 f ; Schlüter , Vortrag S . 35 f .