130
Abgang von der Universität eine öffentliche Oration oder tation ohne grosse Kosten und Aufwand halten . Die Conferirung des stipondii hat das consistorium academicum . Expectanzen auf ein Jahr voraus sollen nicht erthoilt , zu ewigen Tagen soll keine willkührlicho Abänderung in dieser Fundation statt haben noch gemacht werden , sondern es dabei sein unabünderliches Verbleiben behalten .
Der König bestätigte am ü . . Januar 178 ( > Richardis dation . Durch Kanzleischreiben vom 22 . Miirz 1S31 ward erklärt , dass die in § 4 der Fundation enthaltenen Ausdrücke „ eingeborne Hamburger und Kieler " nach dem nicht zweifelhaften Wortsinn zu verstehen , mithin bei Verleihung des Richardischen ¡Stipendiums auf die blosse Geburt zu sehen .
*
e ) Das Herzoglich Oldonburgische Stipendium . 1 )
Der Herzog von Oldenburg schenkte 1789 der Kieler Universität ein Capital von 2500 Rthlr . Sclilesw . - Holst . Cour . , dessen Zinsen die Landräthin von Gusmann bis zu ihrem Tode ( gegen Ende des Jahres 1814 ) gemessen sollte . Nach dem Rescript vom 12 . Novbr . 1814 ( Clironol . Samml . 1814 S . 177 ) sollen die Zinsen des genannten Capitals , der Absicht des Stifters gemäss , an zwei in Kiel Studirende auf drei nach einander folgende Jahro verliehen werden , mit vorzüglicher Berücksichtigung der Eutiner und Oldenburger Laudeskinder , wenn solche auf der Akademie zu Kiel vorhanden sind .
Durch das Rescript vom 9 . Januar 1816 ( Chrouol . Samml . der Verordnungen 181 ( 5 Nr . 3 S . 2—4 ) sind die von dem demischen Consistorio bei Verleihung des Herzoglich Olden - burgischcn Stipondii zu beobachtenden Grundsätze näher geben . Die Bewerber , Theologen , Juristen , Mediciner , Philosophen , müssen bereits auf der Kieler Universität immatriculirt sein und Vorlesungen besuchen . Dem lateinischen Memorial zur Bewerbung hat der sich Bewerbende glaubhafte Zeugnisse seiner Schul - und akademischen Lehrer über seine bisher bewiesene gute Aufführung ,
' ) Statut . Vol . II S . 213—216 . 283— - 284 .