s IV . Cap .
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Neues Zand - Recht .
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der Weunemanwisch , welche geschworne Brüder gewesen , und so grosseGewalt genieben , daß wer zu ihnen im Wirths - Hanse gekommen , derselbe die Zeche be * zahlen müssen , und noch dazu geschlagen worden , selbst unter einander streitig sind geworden , und sich also geschlagen und verwundet yaben , daß sie beyde nach «in ander kurtz darnach gestorben sind .
Das fünffte Capittel .
Von dem neuen Land - Recht / nach Eroberung
des Landes .
^achdemJhroKönigl . Majest . von Dannemarck Fridericus II . zu nebst denen beydenHertzogen zu Schleßwig - Holstein Johanne und Aciolpha diese Ärasschafft Dithmarschen Ao . i f 59 durch Dero siegreiche fen bezwungen , die gewefene 48 Vorweser des Landes , auch in der von dem zen Lande ausgegebenen Verschreibung , sich aller gehabten Regierung und Verwaltung entzogen und geäussert ; so ging der hohen Herrschaften ste und grösseste Landes - Vaterliche Vorsorge dahin , wie dieses eroberte Land mit einem neuen Rechte , und mitgeschickten Männern , so die Gerechtigkeit Hand - habeten , versehen und besetzet würde ; Solchemnachwurde Ao . 1559 nabends nach Vifitationis Marix zu Rendsburg beschlossen , daß in einem jeden dritten Theil ein jeder Herr seinen Land - Voigt und 8 Rache oder Kirchspiel - Vöigte bestellen , und ordnen wolte , die aus dem Lande Dithmarschen geboh - ren , und Macht haben solten , im Nahmen derer Landes Herren , in Pein - und Bürgerlichen Sachen , doch , nach dem zu erwartenden Land - Recht , Gericht zu halten . Wie solches auch in dem Land - Recht art . 4 . mit diesen Worten wie - derholet und bestätiget worden : Dat in yden drüddenDehl . wy setten und ver - „ ordnen willen , en yder in sinen drüdden Dehl , sinen Erineten nah , enen Vaget , , und de acht Räde uht unsern Lande Dithmarschen gebahren , de schalen Macht , » undGewalt hebbeu , van unsernnvegen to richten inPynlicken undBörgerlicken , » Saken , aver Lyff , Ehre und Guth , na bissen unsern beschrevenen Rechten . , , Wie aber Herzog Johann Ao . 1 ? 88 ohne Leibes Erben mit Tode abging , und seine Ländereyen zwischen demKönig von Dännemarck kriäerlco II . und Aäols - lv , Hertzog zu Schleßwig - Hollstein , vertheilet wurden ; so ist auch hie das dritte Gericht ausgehaben worden , daß man also bishero nur 2 Gerichte in diefem Lan - de Dithmarschen behalten , alsimSüder - Theil , da das Gericht seinen bestan -
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